|
Copyright ©
Rechtsanwalt Parvis Papoli-Barawati
I. Einführung
Das brasilianische Steuersystem steht dem deutschen an
Komplexität in nichts nach. Wesentliche Rechtsgrundlagen für die
Besteuerung bilden die brasilianische Bundesverfassung (CF -
Constituição Federal) von 1988 sowie das nationale
Steuergesetzbuch (CTN - Código Tributário Nacional)
aus dem Jahre 1966. Weit mehr als 60 unterschiedliche Bundes-,
Landes- und Gemeindesteuern sowie über 100 Verfassungsänderungen und
–ergänzungsgesetze seit Inkrafttreten der Verfassung sprechen für
sich. Die indirekten Steuern machen gut das Doppelte des Aufkommens
der direkten Steuern aus.
Schwierigkeiten bereiten selbst dem Fachmann nicht nur die Vielzahl
der unterschiedlichen Steuer- und Abgabenarten, sondern auch die
Tatsache, dass Bund, Länder und Gemeinden für bestimmte „Tribute“
die uneingeschränkte Steuerhoheit innehaben. Die nationale
Abgabenquote beträgt ca. 40% des BIP. Ein permanentes Ringen der
Hoheitsträger um die Verteilung der immensen Steuereinnahmen haben
das sonst so pazifistische Brasilien in einen als kriegerisch
bezeichneten Zustand („guerra fiscal“) geführt.
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Brasilien
wurde von deutscher Seite nach über 30 Jahren zum 31.12.2005
gekündigt. Der Abschluss eines neuen Abkommens ist trotz vorhandener
bilateraler Bemühungen zur Zeit nicht absehbar. Die Rechtsfolgen der
Kündigung des DBA haben sich zwar insgesamt als harmloser
herausgestellt als befürchtet, führen aber gleichwohl zu größeren
Unsicherheiten und erfordern deshalb eine sorgfältige Steuerplanung
von Handels- und Investitionsvorhaben zwischen beiden Ländern.
Brasilien wendet wie Deutschland das Prinzip der Welteinkünfte an.
Dies ist unter anderem für entsandte Fachkräfte von Bedeutung. Ihnen
wird in der Regel zu empfehlen sein, für die Zeit ihrer Tätigkeit in
Brasilien den deutschen Wohnsitz abzumelden.
Nicht nur brasilianische Firmen und Personen, sondern auch
ausländische Gesellschafter brasilianischer Unternehmen benötigen
eine brasilianische Bundessteuernummer (CPF bzw. CNPJ). Letztere
müssen zudem für die Steuerbehörde einen Bevollmächtigten mit
inländischem Wohnsitz benennen.
II. Unternehmensbesteuerung in Brasilien
Die Körperschaftssteuer (IRPJ - Imposto de
Renda da Pessoa Juridica) beträgt 15% der steuerpflichtigen
Gewinne bis R$ 240.000,00 p.a.; darüber liegende Gewinne werden mit
weiteren 10% besteuert. Die Körperschaftssteuer beträgt damit 15%
bzw. 25%. Hinzu kommt die Gewinnsozialabgabe (CSLL -
Contribuição Social sobre o Lucro Líquido) in
Höhe von 9% auf den Nettogewinn. Körperschaftssteuer und
Gewinnsozialabgabe summieren sich somit auf maximal 34%.
Die Gewinnermittlung kann entweder auf Basis des buchhalterisch
ermittelten tatsächlichen Gewinns (Lucro Real) erfolgen oder
im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens auf der Grundlage eines
lediglich geschätzten Gewinns (Lucro Presumido). Bezüglich
der Art ihrer Gewinnermittlung steht den Unternehmen ein Wahlrecht
zu, welches jährlich neu ausgeübt werden kann, wobei allerdings der
Wechsel zwischen beiden Verfahren innerhalb eines laufenden Jahres
unzulässig ist. Für die Option des vereinfachten Verfahrens des
geschätzten Gewinns, welches vor allem für hochprofitable
Unternehmen interessant ist, muss die Firma spezielle gesetzliche
Voraussetzungen erfüllen, beispielsweise einen Vorjahresumsatz von
maximal R$ 48 Mio. aufweisen, keine Finanzdienstleistungen erbringen
sowie ihre Einkünfte ausschließlich in Brasilien erwirtschaften.
Neben IRPJ und CSLL sind zwei umsatzabhängige Sozialprogrammabgaben
zu entrichten. Es handelt sich um die Sozialintegrationsabgabe
(PIS - Programa de Integração Social)
und die Sozialfinanzierungsabgabe (COFINS -
Contribuição para o Financiamento da Seguridade Social),
die in Höhe von 1,65% (PIS) und 7,6% (COFINS), jeweils bezogen auf
den Bruttoumsatz erhoben werden. Die Summe dieser beiden Abgaben
beträgt damit 9,25%.
Weitere Sonderregelungen der Unternehmensbesteuerung gibt es im
Rahmen des so genannten SIMPLES für kleine Firmen (Microempresas
- ME: jährliche Bruttoeinnahmen bis R$ 240.000,00) und mittlere
Unternehmen (Empresas de Pequeno Porte - EPP: jährliche
Bruttoeinnahmen bis R$ 2.4 Mio.), bei denen die gesamte Besteuerung
nach einem reduzierten Steuersatz erfolgt, der auf die monatlichen
Bruttoeinnahmen erhoben wird.
III. Personenbesteuerung in Brasilien
Die Einkommenssteuer (IRPF - Imposto de Renda
de Pessoa Fisica) für natürliche Personen folgt einem relativ
einfachen Mechanismus auf Basis einer dreistufigen progressiven
Einkommenstabelle. Sehr niedrige Jahreseinkünfte bis umgerechnet
etwa EUR 5.500,00 sind von der Einkommenssteuer befreit. Darüber
liegende Einkünfte bis umgerechnet etwa EUR 11.000,00 werden mit 15%
besteuert. Wer höhere Einkünfte bezieht, wird bereits nach dem
Spitzensteuersatz von 27,5% besteuert. Es gibt nur wenige
Abzugsmöglichkeiten, etwa für abhängige Familienangehörige sowie
Ausbildungs- und Gesundheitsaufwendungen. Diese Grundsätze gelten
auch für in Brasilien wohnhafte Ausländer. Unbeschränkte
Steuerpflicht gilt bei Vorliegen eines Dauervisums ab dem Tag der
tatsächlichen Einreise sowie bei Inhabern zeitlich befristeter
Arbeitsvisa (2-Jahres-Visum) ab dem 184. Tag ihres Aufenthalts
(Steuerinländer). Nicht dauerhaft in Brasilien wohnhafte Ausländer,
zum Beispiel bis zu 183 Tage innerhalb einer 12-Monats-Periode,
unterliegen einer 25%igen Gehaltsbesteuerung an der Quelle
(Steuerausländer). Veräußerungsgewinne von Ausländern werden mit 15%
besteuert, wobei sich dies bei Steuerinländern auf die weltweiten
und bei Steuerausländern auf die brasilianischen Veräußerungsgewinne
bezieht.
IV. Sonstige Bundessteuern und -abgaben (impostos e
contribuições federais)
Neben den beiden oben erwähnten Steuern IRPJ und IRPF und Abgaben
CSLL, PIS und COFINS auf Gewinne und Umsätze sind auf Bundesebene
vor allem folgende Steuern und Abgaben zu nennen:
-
Importsteuer (II - Imposto sobre a Importação
de Produtos Estrangeiros); der Steuersatz richtet sich nach
der Klassifizierung der importierten Fertigprodukte und
Rohstoffe, ferner danach, ob die Einfuhr aus einem Mercosul-
oder einem Drittland erfolgt. Während der Import aus
Mercosulländern grundsätzlich zollfrei ist, von
Ausnahmeregelungen für bestimmte Produktgruppen abgesehen, ist
für Importe aus Drittländern der für den gesamten
Mercosulbereich geltende „Gemeinsame Außenzolltarif“ (TEC
– Tarifa Externa Comun) einschlägig. Für solche Importe
liegt der durchschnittliche Einfuhrzoll derzeit bei 10-20%,
wobei als Berechnungsgrundlage der Zollwert (CIF) dient. Zur
Aufstellung der beim Import anfallenden Steuern, siehe unten
(VII.).
-
Exportsteuer (IE - Imposto sobre a
Exportação de Produtos Nacionais ou Nacionalizados); der
Steuersatz liegt zwischen 0 und 150%, der Regelsatz beträgt 30%;
Berechnungsgrundlage ist der Exportwert (FOB).
-
Industrieproduktsteuer (IPI - Imposto
sobre Produtos Industrializados); diese Steuer wird auf
Wertschöpfungen und Importe erhoben. Der Steuersatz liegt
zwischen 0 und 365%, wobei der Durchschnittwert etwa 12- 15%
beträgt. Berechnungsgrundlage für die IPI ist der Warenwert
zuzüglich der Warenumlaufsteuer ICMS.
-
Grundsteuer für ländliche Anwesen (ITR -
Imposto Territorial Rural); der Steuersatz bestimmt sich
gemäß der Tabelle der Bundessteuerbehörde (SRF) nach der Größe
des Grundstücks sowie Art und Umfang der Nutzungen.
-
Kapitalverkehrssteuer (IOF - Imposto
sobre Operações Financeiras); die IOF wird bei Bank-,
Finanz- und Versicherungsgeschäften fällig. Der Satz liegt bei
0,1- 25%. Für den Devisenhandel im Außenhandel wurde die Steuer
im Jahre 2008 auf 0% festgesetzt.
-
Quellensteuer (IRRF – Imposto de Renda Retido
na Fonte), auch IRFON; der brasilianische Fiskus
behält diese Steuer im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr
direkt an der Quelle ein. Dies gilt also bei Zahlungen ins
Ausland in folgenden Fällen: Zahlung von Royalties für
Nutzungslizenzen, Technologietransfer, technische und sonstige
Dienstleistungen, Darlehenszinsen sowie Miet- und
Leasingzahlungen; der Steuersatz beträgt 15% bzw. 25%, bei
Kapitaltransfers in Steuerparadiese regelmäßig 25%.
-
Abgabe auf die Intervention im Wirtschaftssektor (CIDE
- Contribuição de Intervenção no Domínio Econômico);
diese Abgabe fällt bei bestimmten Auslandsüberweisungen von
Royalties (Technologietransfers, technische Dienstleistungen,
Nutzungslizenz) an und beträgt 10%; die Summe von IRRF (s.o.)
und CIDE überschreitet nicht den Satz von insgesamt 25%.
-
Sozialintegrations- (PIS-Importação) und
Sozialfinanzierungsabgabe auf Importe (COFINS-Importação);
diese Sozialprogrammabgaben (siehe bereits oben) werden auch auf
importierte Waren und Dienstleistungen erhoben. Der Steuersatz
beträgt insgesamt 9,25% (PIS 1,65% und COFINS 7,6%).
-
Geldverkehrsabgabe (CPMF - Constribuição
Provisória sobre Movimentação Financeira); diese Abgabe, die
bis zum 31.12.2007 mit einem Satz von 0,38% auf alle
Kontoabgänge erhoben wurde, ist per 01.01.2008 abgeschafft.
V. Brasiliens Landessteuern
(impostos estaduais)
In Brasilien gibt es insgesamt drei Landessteuern, für die
Brasiliens 27 Bundesländer, einschließlich des Bundesdistriktes
(DF), jeweils die volle Steuerhoheit (Gesetzgebung, Verwaltung,
Erträge) genießen. Dies führt etwa im Falle von Brasiliens
ertragsreichster Steuer, der Landessteuer ICMS (s.u.) zu insgesamt
44 unterschiedlichen Steuersätzen auf Länderebene und im
Zwischenländerbereich. Folgende drei Landessteuern werden
unterschieden:
-
Warenumlaufsteuer (ICMS - Imposto sobre
Operações relativas à Circulação de Mercadorias e Prestação de
Serviços de Transporte interestadual e intermunicipal e de
Comunicação), die auf Warenumsätze, Importe, Transporte und
Kommunikation erhoben wird; der Steuersatz variiert von
Bundesland zu Bundesland zwischen 7 und 25% und beträgt in der
Regel 18%, so auch beispielsweise in São Paulo und Rio de
Janeiro.
-
KFZ- Steuer (IPVA - Imposto sobre
Propriedade de Veículos Automotores); der Steuersatz
variiert zwischen den Bundesländern zwischen 1% und 6% in
Abhängigkeit von dem Fahrzeugwert und der KFZ- Kategorie (Benzin
oder Flexfuel, Nutzfahrzeug, LKW).
-
Erbschafts- und Schenkungssteuer (ITCMD -
Imposto sobre Transmissões Causa Mortis e Doações de qualquer
Bem ou Direito); der Steuersatz beträgt regelmäßig 4%.
VI. Brasiliens
Gemeindesteuern (impostos municipais)
Brasiliens insgesamt 5.564 Gemeinden besitzen die volle Steuerhoheit
für folgende drei Gemeindesteuern:
-
Dienstleistungssteuer (ISS - Imposto
sobre Serviços de qualquer Natureza), auch ISSQN;
diese Gemeindesteuer variiert nach Art der Dienstleistung und
Kommune; der Steuersatz beträgt mindestens 2% und maximal
5%. Auch bei importierten Dienstleistungen wird ISS neben IRFON
(25%), IOF (0,38%) und PIS/COFINS (9,25%) fällig und an der
Quelle vereinnahmt.
-
Grundsteuer für städtische Immobilien (IPTU -
Imposto sobre a Propriedade Predial e Territorial Urbana);
diese jährlich erhobene Steuer ist je nach Gemeinde
unterschiedlich und liegt beispielsweise in São Paulo zwischen
0,7 – 1,8% des Grundstückswertes. Bei vermieteten Immobilien
wird sie in der Regel auf den Mieter abgewälzt.
-
Grunderwerbssteuer (ITBI - Imposto sobre
Transmissão inter Vivos de Bens e Imóveis e de Direitos Reais a
eles Relativos); der Steuersatz ist gesetzlich geregelt und
beträgt in der Regel 2%. Bei einem finanzierten
Immobilienkauf werden momentan 0,5% bis zu einem Wert von R$
42.000,00 sowie 2% für darüber liegende Beträge erhoben.
VII. Beispiel
der Berechnung von Steuern und Abgaben bei Warenimporten
Beim Warenimport fallen in der Regel die in der nachfolgenden
Tabelle aufgeführten Steuern und Abgaben an. Berechnungsgrundlage
ist der CIF-Wert (Cost, Insurance, Freight), der sich aus der
Addition des FOB-Wertes (Free on Board), den Kosten des
internationalen Transportes und dem fiktiven Satz von 0,5% für die
internationale Versicherung ermittelt. Die Steuern werden
akkumuliert erhoben. Bemerkenswert ist, dass bei einigen Steuerarten
die Steuer selbst in die eigene Berechnungsgrundlage einfließt.
Abgesehen vom Einfuhrzoll trifft die Besteuerung ausländische wie
brasilianische Produkte gleichermaßen, so dass trotz nicht
unerheblicher Einfuhrbelastungen wettbewerbsfähige Preise
importierter Güter erzielt werden können.
|
Steuerart |
|
Berechnungsgrundlage |
|
Importsteuer bzw. Einfuhrzoll (II) |
|
CIF-Wert |
|
Industrieproduktsteuer (IPI) |
|
CIF-Wert +
I.I. |
|
Sozialgaben
(PIS / COFINS) |
|
CIF-Wert +
ICMS + PIS/COFINS |
|
Warenumlaufsteuer (ICMS) |
|
CIF-Wert +
I.I. + I.P.I. + PIS/COFINS + ICMS |
Hinzu kommen bei
Seefrachten noch die Abgabe zur Erneuerung der Handelsmarine (AFRMM)
in Höhe von 25% der Seefracht sowie weitere Abgaben und Gebühren wie
etwa die Umschlags-, Abfertigungs-, Lagerhaltungs-, Bank- und
Siscomex-Gebühr, die zum Teil auch in die Berechnungsgrundlage der
Warenumlaufsteuer ICMS einfließen.
Die obigen Ausführungen erheben trotz sorgfältiger Recherchen keinen
Anspruch auf Richtig- und Vollständigkeit. Sie sind als grobe
Orientierung für die erste Einarbeitung in ein sehr komplexes
Rechtsthema zu verstehen und ersetzen keinesfalls eine in jedem
Einzelfall unbedingt anzuratende spezialisierte Rechtsberatung.
Copyright ©
Rechtsanwalt Parvis Papoli-Barawati, PAPOLI-BARAWATI
Anwaltskanzlei, Franz-Lenz-Str. 4, 49084 Osnabrück, Tel.:
0541-3311015, e-mail:
parvis@papoli-barawati.com
RA Papoli-Barawati ist Mitglied des Vorstandes der
Deutsch-Brasilianischen Juristenvereinigung (DBJV) und seit vielen
Jahren schwerpunktmäßig im Bereich der rechtlichen Betreuung und
Koordinierung deutsch-brasilianischer Handels- und
Investitionsprojekte tätig.
Stand: Februar 2009 |
|



















 |