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Mercosur - Zoll

   

 

   

Binnenzölle
Seit dem 01. Januar 2000 existieren im Binnenhandel des Mercosur keine Zollschranken mehr, das heisst, alle Güter zwischen Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay werden zollfrei gehandelt. Ausnahmen bilden lediglich die beiden Sektoren Zucker und Automobil, für die es jeweils spezifische Regelungen gibt.

Zwischen den Mercosurstaaten und den assoziierten Partnern Chile und Bolivien werden Präferenzregelungen auf die jeweils bestehenden nationalen Zölle angewandt. Dieses Vorgehen ist jedoch befristet bis 2012 (im Falle Chiles) bzw. 2014 (Bolivien), da ab diesem Zeitpunkt auch hier der zollfreie Handel in Kraft tritt.

Der gemeinsame Aussenzoll "AEC" des Mercosur
Der AEC ist der gemeinsame Zoll-Tarif für importierte Güter aus Drittstaaten, der derzeit zwischen 0%-21,5% für ca. 95% aller Güter liegt. Die restlichen 5% sind noch nicht vereinheitlichte Bereiche, bzw. Bestandteil einer Ausnahmeliste, die den Mitgliedstaaten erlauben soll, sich an die neuen Umstände anzupassen, welche der Wettbewerb durch den Wegfall der Schutzzölle erzeugt. So können auf diese geschützten Produkte ein gesonderter Zollsatz erhoben werden, der sich nach den Bedürfnissen des jeweiligen internen Marktes richtet.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die noch bestehenden Ausnahmen und deren Verfallsfristen:


Gültigkeit
 
Sektoren Länder
Seit 01.01.2001 14% Zoll auf Investitionsgüter Argentinien
Brasilien
Seit 01.01.2001 Wegfall der Ausnahmelisten Argentinien
Brasilien / Uruguay
Ab 01.01.2006 14% Zoll auf Investitionsgüter Paraguay
Uruguay
Ab 01.01.2006 16% Zoll auf Produkte aus den Bereichen Informatik und Telekommunikation Alle
Ab 01.01.2006 Wegfall der Ausnahmelisten Paraguay

Das Ursprungszeugnis
Die Ausnahmeregelungen machten es notwendig, Vorkehrungen zu treffen, damit Güter aus Drittländern nicht über einen "Dreieckshandel" den gemeinsamen Aussenzoll umgehen können. Dazu wurde die Regelung des Ursprungszeugnisses eingeführt (Régimen de Origen).

Wenn importierte Güter aus Nicht-Mitgliedstaaten innerhalb des Mercosur reexportiert werden, wird ein Ursprungszeugnis verlangt, das diese Produkte nur dann vom Zoll befreit, wenn mindestens 60% des Wertes des Gutes in der Region hergestellt wurde.

Auch im Falle der Ursprungszeugnisse selbst handelt es sich um eine Übergangslösung, die lediglich bis zur Vereinbarung einer endgültigen Regelung des gemeinsamen Aussenzolles benötigt wird.

Montevideo, Uruguay
12. Dezember 2002, 05:03h

Kontakt:
contact@mercosur-info.com


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