Binnenzölle
Seit dem 01. Januar 2000 existieren im Binnenhandel des Mercosur
keine Zollschranken mehr, das heisst, alle Güter zwischen
Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay werden zollfrei gehandelt.
Ausnahmen bilden lediglich die beiden Sektoren Zucker und Automobil,
für die es jeweils spezifische Regelungen gibt.
Zwischen den Mercosurstaaten und den assoziierten Partnern Chile
und Bolivien werden Präferenzregelungen auf die jeweils bestehenden
nationalen Zölle angewandt. Dieses Vorgehen ist jedoch befristet
bis 2012 (im Falle Chiles) bzw. 2014 (Bolivien), da ab diesem Zeitpunkt
auch hier der zollfreie Handel in Kraft tritt.
Der gemeinsame Aussenzoll "AEC" des Mercosur
Der AEC ist der gemeinsame Zoll-Tarif für importierte Güter
aus Drittstaaten, der derzeit zwischen 0%-21,5% für ca. 95%
aller Güter liegt. Die restlichen 5% sind noch nicht vereinheitlichte
Bereiche, bzw. Bestandteil einer Ausnahmeliste, die den Mitgliedstaaten
erlauben soll, sich an die neuen Umstände anzupassen, welche
der Wettbewerb durch den Wegfall der Schutzzölle erzeugt. So
können auf diese geschützten Produkte ein gesonderter
Zollsatz erhoben werden, der sich nach den Bedürfnissen des
jeweiligen internen Marktes richtet.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die noch
bestehenden Ausnahmen und deren Verfallsfristen:
Gültigkeit
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Sektoren
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Länder
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Seit 01.01.2001 |
14% Zoll auf Investitionsgüter |
Argentinien
Brasilien |
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Seit 01.01.2001 |
Wegfall der Ausnahmelisten |
Argentinien
Brasilien /
Uruguay |
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Ab 01.01.2006 |
14% Zoll auf Investitionsgüter |
Paraguay
Uruguay |
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Ab 01.01.2006 |
16% Zoll auf Produkte aus den
Bereichen Informatik und Telekommunikation |
Alle |
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Ab 01.01.2006 |
Wegfall der Ausnahmelisten |
Paraguay |
Das Ursprungszeugnis
Die Ausnahmeregelungen machten es notwendig, Vorkehrungen zu treffen,
damit Güter aus Drittländern nicht über einen "Dreieckshandel"
den gemeinsamen Aussenzoll umgehen können. Dazu wurde
die Regelung des Ursprungszeugnisses eingeführt (Régimen
de Origen).
Wenn importierte Güter aus Nicht-Mitgliedstaaten innerhalb
des Mercosur reexportiert werden, wird ein Ursprungszeugnis verlangt,
das diese Produkte nur dann vom Zoll befreit, wenn mindestens 60%
des Wertes des Gutes in der Region hergestellt wurde.
Auch im Falle der Ursprungszeugnisse selbst handelt es sich um
eine Übergangslösung, die lediglich bis zur Vereinbarung
einer endgültigen Regelung des gemeinsamen Aussenzolles
benötigt wird.
Montevideo, Uruguay
12. Dezember 2002, 05:03h
Kontakt:
contact@mercosur-info.com
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