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Rechtsanwalt Parvis Papoli-Barawati
I.
Arbeitsrechtliche Grundprinzipien
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen der arbeitsrechtlichen
Regelungen in Brasilien sind die Bundesverfassung (CF -
Constituição Federal) von 1988 und die Konsolidierung der
Arbeitsgesetze (CLT - Consolidação das Leis do Trabalho)
aus dem Jahre 1943. Der Arbeitnehmer wird in der brasilianischen
Rechtsordnung im Prinzip als die schutzbedürftige Partei der
Arbeitsbeziehung angesehen, die vor ungerechter Behandlung und
Ausbeutung durch den überlegenen Arbeitgeber bewahrt werden muss.
Vier
arbeitsrechtliche Grundprinzipien veranschaulichen diese
Ausrichtung:
1.) Prinzip der Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers: „Im
Zweifel für den Arbeitnehmer“ (in dúbio pro operário) ist der
Ausfluss dieses Prinzips, was konkret eine arbeitnehmerfreundliche
Gesetzesanwendung und –auslegung bedeutet.
2.) Prinzip der Unabdingbarkeit von Arbeitnehmerrechten:
Verbot der vertraglichen Abweichung zu Ungunsten des Arbeitnehmers.
Solche Abweichungen sind nichtig.
3.) Prinzip des Vorranges der Realität (primazia da
realidade): Die faktischen Ausgestaltungen und Abwicklungen des
Arbeitsverhältnisses und die betriebliche Praxis gehen jeglicher
etwaig anders lautenden vertraglichen Gestaltung vor.
4.) Prinzip der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses:
Arbeitsverträge gelten in der Regel als unbefristet.
Das Mindestalter
für die Aufnahme einer Arbeitsstelle beträgt 14 Jahre. Für
Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren gibt es spezielle
Schutzvorschriften. Der gesetzliche Mindestlohn wird in Brasilien
jährlich durch den Gesetzgeber angepasst. Seit dem 1. März 2008
beträgt er R$ 415,00 im Monat. In einigen Bundesländern schreibt der
Landesgesetzgeber einen höheren Mindestlohn vor. Allgemein ist
anzumerken, dass Brasilien kein Billiglohnland ist, was der für
europäische Verhältnisse niedrig anmutende Mindestlohn zunächst
vermuten lässt. Qualifizierte und engagierte Mitarbeiter, zumal in
großen Städten oder Metropolregionen, bewegen sich auf einem
durchaus mit Europa vergleichbaren hohen Lohnniveau.
II.
Arbeitsvertrag und Arbeitnehmerrechte in Brasilien
Jeder Arbeitnehmer
verfügt über ein Arbeitsbuch (CTPS - Carteira de Trabalho
e Previdência Social), abgekürzt als „Carteira“
bezeichnet. Darin werden chronologisch für jedes Arbeitsverhältnis
die genaue Bezeichnung der Funktion des Arbeitnehmers, der
vereinbarte Lohn, spätere Lohnerhöhungen, Urlaubszeiten und sonstige
vorgeschriebene Informationen eingetragen. Das Arbeitsbuch steht
allein dem Arbeitnehmer zu; sein Arbeitgeber hat ihm dieses umgehend
nach Vornahme der Eintragungen wieder auszuhändigen. Über den
obligatorischen Eintrag in das Arbeitsbuch hinaus, der innerhalb von
48 Stunden nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen muss, ist
bei der Einstellung einfachen Personals der Abschluss eines
schriftlichen Arbeitsvertrages in der Regel weder erforderlich noch
üblich. Bei leitenden Angestellten und Geschäftsführern empfiehlt
sich allerdings ein detaillierter schriftlicher Vertrag, der auch in
bestimmten gesetzlich vorgeschrieben Fällen zwingend sein kann.
Arbeitsverhältnisse
dürfen eine Probezeit von maximal 90 Tagen vorsehen. Befristungen
sind für einen Zeitraum von höchstens 2 Jahren zulässig, wobei der
Vertrag eine Klausel enthalten muss, in der die Erforderlichkeit der
Befristung ausgeführt wird. Die mehr als einmalige Verlängerung
eines befristeten Vertrages führt automatisch zur Umwandlung des
Vertrages in einen unbefristeten.
An gesetzlichen
Arbeitnehmerrechten sind vor allem folgende zu nennen:
-
Arbeitszeit: Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt 8
Stunden. Die maximale Wochenarbeitszeit liegt bei 40 bzw. 44
Stunden, je nachdem ob es sich um eine 5- oder 6-Tage-Woche
handelt.
-
Zuschläge: Der Überstundenzuschlag beträgt regelmäßig
50%, wobei unter gewissen Voraussetzungen die Kompensierung
durch freie Zeiten vereinbart werden kann (banco de horas).
Für Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt der Zuschlag
100%; Nachtarbeiten (22:00 – 5:00 h) werden mit 20% extra
vergütet. Darüber hinaus gibt es Zuschläge bei
Gesundheitsgefährdung und gefährlichen Arbeiten.
-
13. Gehalt: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf
ein 13. Monatsgehalt, welches in zwei Raten im November und
Dezember ausgezahlt wird.
-
Jahresurlaub und Urlaubsgeld: Der gesetzliche
Jahresurlaub beträgt 30 Kalendertage. Er soll nach Möglichkeit
zusammenhängend genommen werden, um den Erholungszweck zu
gewährleisten. Wird er gestückelt, dürfen es maximal zwei
Zeiträume sein, von denen einer nicht kürzer als 20 Tage sein
darf. Während des Urlaubes erhält der Arbeitnehmer sein normales
Gehalt zuzüglich eines Urlaubsgeldes in Höhe von 1/3 des
Monatsgehaltes.
-
Garantiefonds für Beschäftigungszeit: Dieser Fonds ist
unter seinem Kürzel FGTS bekannt (Fundo de Garantia do Tempo
de Serviço). Während des Arbeitsverhältnisses zahlt der
Arbeitgeber monatlich 8% des Bruttogehaltes auf ein besonderes
Sparkonto des Arbeitnehmers ein. Wird das Arbeitsverhältnis ohne
wichtigen Grund vom Arbeitgeber gekündigt, hat dieser eine
„Strafe“ in Höhe von 40% des während des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses eingebrachten Guthabens auf das Sparkonto
zu überweisen. Die im Laufe des Arbeitslebens angesammelten und
verzinslich angelegten Guthaben stellen einen wichtigen Teil der
Altersversorgung dar. Sie können auch bei vorübergehender
Arbeitslosigkeit zur Überbrückung helfen bzw. zur Finanzierung
einer selbst genutzten Wohnimmobilie verwendet werden. Abgesehen
davon ist ein Zugriff auf den FGTS in aller Regel vor Eintritt
des Ruhestandes ausgeschlossen.
-
Gehalt: Auch Gratifikationen, Boni und sonstige dem
Arbeitnehmer gewährte Vergünstigungen haben für alle Zwecke
Lohncharakter und sind deshalb auch bei der Berechnung des 13.
Gehaltes, Urlaubsgeldes, FGTS etc. zu Grunde zu legen.
-
Beteiligung an den Gewinnen der Firma: Diesbezüglich gibt
es eine Verfassungsgarantie und seit dem Jahr 2000 auch eine
spezialgesetzliche Regelung. Einzelheiten werden gegebenenfalls
zwischen den Parteien ausgehandelt.
III. Kündigung
Eine Kündigung ist auch ohne Begründung grundsätzlich jederzeit
unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 30
Kalendertagen bzw. einer etwaig vertraglich vereinbarten längeren
(nicht kürzeren) Frist möglich. Im Falle einer arbeitgeberseitigen
Kündigung ohne wichtigen Grund ist die oben erwähnte
FGTS-Strafzahlung von 40% zu entrichten. Eine soziale Auswahl
zwischen mehreren Arbeitnehmern muss der kündigende Arbeitgeber in
Brasilien allerdings nicht vornehmen. Zur weiteren ordnungsgemäßen
Abwicklung des gekündigten Arbeitsverhältnisses gehören die
Lohnzahlung für den Zeitraum der 30-tägigen Kündigungsfrist, das
anteilige 13. Gehalt für die im laufenden Kalenderjahr gearbeiteten
Monate sowie das anteilige Urlaubsgeld. Um sicherzustellen, dass die
Abwicklung und Auszahlung ordnungsgemäß ausführt werden, wirkt
hierbei immer die zuständige Gewerkschaft oder das
Arbeitsministerium als Kontrollorgan mit.
Für bestimmte Personenkreise gelten weitergehende gesetzliche
Schutzvorschriften.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Arbeitsverhältnis
auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden. Das
Arbeitsgesetzbuch (CLT) zählt die Gründe einer arbeitgeberseitigen
Kündigung aus wichtigem Grund enumerativ auf.
Der gekündigte Arbeitnehmer kann innerhalb einer Frist von 2 Jahren
(!) ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtliche Ansprüche
gegen seinen früheren Arbeitgeber geltend machen. Vor dem Abschluss
außergerichtlicher Aufhebungsvergleiche muss gewarnt werden, weil
diese den Arbeitnehmer nicht an einer späteren gerichtlichen
Geltendmachung angeblicher Ansprüche hindern können. Daher sollten
etwaige arbeitsrechtliche Vergleiche, vor allem
Aufhebungsvereinbarungen, stets gerichtlich abgeschlossen werden.
IV.
Beschäftigung von Ausländern in Brasilien
Beschäftigt ein
brasilianisches Unternehmen Ausländer, muss die so genannte
„2/3-Regelung“ eingehalten werden. Diese besagt, dass mindestens 2/3
aller Beschäftigten Brasilianer sein müssen und auf diese mindestens
2/3 aller gezahlten Löhne entfallen müssen.
Ausländer müssen
stets eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung haben, um in
Brasilien tätig zu werden. Der für Deutsche visumfreie
Aufenthalthalt in Brasilien für Business-Zwecke von 90 Tagen, der
einmalig um den gleichen Zeitraum verlängerbar ist, ermächtigt nicht
zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit.
Aufgrund der hohen
Dichte von gut ausgebildetem einheimischem Personal, insbesondere in
den Metropolregionen auch häufig mehrsprachig, ist der Trend zur
Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter in Brasilien insgesamt
rückläufig.
Die obigen
Ausführungen erheben trotz sorgfältiger Recherchen keinen Anspruch
auf Richtig- und Vollständigkeit. Sie sind als grobe Orientierung
für die erste Einarbeitung in ein sehr komplexes Rechtsthema zu
verstehen und ersetzen keinesfalls eine in jedem Einzelfall
unbedingt anzuratende spezialisierte Rechtsberatung.
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Rechtsanwalt Parvis Papoli-Barawati, PAPOLI-BARAWATI
Anwaltskanzlei, Franz-Lenz-Str. 4, 49084 Osnabrück, Tel.:
0541-3311015, e-mail:
parvis@papoli-barawati.com
RA Papoli-Barawati
ist Mitglied des Vorstandes der Deutsch-Brasilianischen
Juristenvereinigung (DBJV) und seit vielen Jahren schwerpunktmäßig
im Bereich der rechtlichen Betreuung und Koordinierung
deutsch-brasilianischer Handels- und Investitionsprojekte tätig.
Stand: Februar 2009
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