Urkunden werden in Brasilien
erst dann rechtsgültig, wenn sie von der konsularischen Vertretung
legalisiert worden sind, in deren Konsularbezirk das Dokument ausgestellt
worden ist. ( Zuständigkeit)
Die Konsularabteilung der Botschaft kann Unterschriften von ausländischen
Staatsbürgern nicht beglaubigen, es sei denn, diese seien im Besitz eines
gültigen Ausländerausweises (carteira RNE - Registro Nacional de
Estrangeiros). Die Unterschriften dieses Personenkreises müssen von einem
ortsansässigen Notar vorbeglaubigt werden, dessen Unterschriftsprobe bei der
Konsularabteilung/dem zuständigen Konsulat hinterlegt worden ist.
Andernfalls müssen die Urkunden dem zuständigen Landgerichtspräsidenten
vorgelegt und dort beglaubigt werden.
Die konsularischen Vertretungen können nur die Unterschriften von solchen
nicht-brasilianischen Behörden und Notaren beglaubigen, die im jeweiligen
Konsularbezirk tätig sind.
Alle nicht in portugiesischer Sprache verfassten Unterlagen müssen in
Brasilien von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werden. Diese
Erfordernis erstreckt sich auf Hochschulzeugnisse und -diplome,
Schulzeugnisse, von Nichtbrasilianern ausgestellte Vollmachten,
Geschäftspapiere und -verträge, Schenkungsurkunden u.a.m.
Gebühren:
- € 23,00 pro Urkunde. Bei mehr als drei Papieren ein und derselben
natürlichen oder juristischen Person, die zusammengeheftet und von einem
Notar (dessen Unterschrift in der Konsularabteilung der Botschaft
hinterlegt sein muss) oder vom zuständigen Landgerichtspräsidenten
vorbeglaubigt worden sind, belaufen sich die Gebühren auf eine Pauschale
von € 69,00
- FÜR SCHULISCHE ZWECKE belaufen sich die Gebühren für eine bis drei
auf den gleichen Namen ausgestellte Urkunden auf € 5,75. Bei mehr als
drei Urkunden ein und derselben Person, die zusammengeheftet und von
zuständigen deutschen Behörden (dessen Unterschrift in der
Konsularabteilung der Botschaft hinterlegt sein muss) vorbeglaubigt
worden sind, belaufen sich die Gebühren auf insgesamt € 17,25.
Die Gebühren sind entweder bar oder per Bareinzahlung auf das Girokonto
der Brasilianischen Botschaft in Berlin zu entrichten.
Bankverbindung: Commerzbank Berlin
Konto Nr. 2677979
BLZ 10040000
Bei Unterlagen, die aus mehreren Seiten bestehen, empfiehlt es sich aus
Ersparnisgründen, die Vorbeglaubigung von einem deutschen Notar vornehmen zu
lassen, dessen Unterschriftsprobe in der Konsularabteilung hinterlegt worden
ist.
Die Dokumente, die legalisiert und/oder deren Echtheit beglaubigt werden
soll, können der Konsularabteilung auf postalischem Wege zugesandt werden.
Für die Rücksendung ist ein ausreichend frankierter Umschlag mit der
vollständigen Anschrift beizufügen.
Die Konsularabteilung kann die Unterschriften nachstehender Institutionen
und Personen beglaubigen, falls entsprechende Unterschriftsproben in der
Botschaft hinterlegt worden sind, es handelt sich dabei um:
- Nicht-brasilianische Behörden, die innerhalb des jeweiligen
Konsularbezirks ansässig sind
- Notare, die innerhalb des Konsularbezirks amtieren, oder eine andere
nach geltendem deutschen Recht zuständige Stelle, deren Eignung nicht
öffentliche attestiert werden muss
- Vertretungen internationaler Organisationen, denen Brasilien
angehört und die innerhalb des Konsularbezirks eine Niederlassung
unterhalten
- Schulleiter und Verwaltungsangestellte von Schulen mit Sitz im
konsularischen Zuständigkeitsbereich
- brasilianische Staatsbürger sowie
- Nichtbrasilianer, die im Besitz eines gültigen Ausweises für
Ausländer (RNE) sind.
Formalitäten
Die Konsularabteilung der Brasilianischen Botschaft in Berlin kann nur
solche Urkunden legalisieren, die zuvor von deutschen Stellen beglaubigt
worden sind. Hierfür sollte man sich an die Beglaubigungsabteilungen einer
der nachstehenden Institutionen wenden. Erst nach Beglaubigung der Urkunden
durch eine dieser deutschen Stellen kann die Legalisierung der Unterlagen
durch die Konsularabteilung erfolgen.
Für Legalisationen: 3 Werktage nach Einreichen der vollständigen
Unterlagen. Unvollständige Anträge/Vorgänge (z.B. ohne Bezahlung) werden
zurückgesandt.
In den einzelnen Bundesländern zuständig für die Beglaubigung von
Schulzeugnissen, Geburts- und Heiratsurkunden, Meldebescheinigungen,
Ehefähigkeitszeugnissen:
Berlin: Standesamt I
Brandenburg: Ministerium des Inneren
Bremen: Der Senator für Inneres, Kultur und Sport
Hamburg: Einwohner-Zentralamt
Mecklenburg-Vorpommern: Ministerium des Inneren
Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt
Sachsen: für den Wohnort zuständiges Regierungspräsidium
Niedersachsen: Ministerium für Inneres und Sport
Schleswig-Holstein: Ministerium des Inneren
Für die Beglaubigung von Scheidungsurteilen:
Landgerichts- oder Amtsgerichtspräsident (bei letzterem ist festzustellen,
ob dessen Unterschrift bei der konsularischen Vertretung hinterlegt ist).
Für die Beglaubigung von Vollmachten und Reisegenehmigungen:
Notar. Falls dessen Unterschrift nicht bei der Konsularabteilung der
Botschaft hinterlegt ist, beim zuständigen Landgerichtspräsidenten.
Für die Beglaubigung von Rechnungen, Quittungen, Preislisten (Unternehmens-
oder Geschäftsunterlagen)
Bremen: Handelskammer
Hamburg: Handelskammer
In den übrigen Bundesländern, die zum Konsularbezirk der Konsularabteilung
der Botschaft gehören: Industrie- und Handelskammern.
Für die Beglaubigung von Tiergesundheitszeugnissen:
für den Konsularbezirk zuständiges Veterinäramt, dessen Unterschrift bei der
Konsularabteilung der Brasilianischen Botschaft in Berlin hinterlegt ist
Für die Beglaubigung von Führungszeugnissen:
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Sollte die Vorbeglaubigung des
Generalbundesanwalts nicht vorliegen, erstellt die Konsularabteilung der
Botschaft eine Bescheinigung folgenden Wortlautes: " Vorliegende Urkunde
wird hiermit im Namen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof
beglaubigt und besitzt damit in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit.
Die Unterschrift der konsularischen Vertretung ist laut Dekret 84.451/80,
Artikel 2 von der Erfordernis der Legalisierung befreit."
Quelle:
Copyright © Brasilianische Botschaft - Berlin |
|
|