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Hab und Gut - Einfuhr- und Zollbestimmungen

   
     

Ausländer, die ihren Wohnsitz nach Brasilien verlegen, können ihr persönliches Hab und Gut zollfrei einführen, wobei diese Erlaubnis sich nicht auf die Einfuhr von Personenkraftwagen erstreckt. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer mindestens zweijährigen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung.

Der Umziehende muss, sobald ihm diese Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vorliegt, bei der zuständigen Auslandsvertretung eine Umzugsliste in dreifacher Ausfertigung in portugiesischer Sprache zur Legalisierung einreichen. Hierfür gibt es vorgefertigte Formulare, die bei der Vertretung angefordert werden können. Darin müssen enthalten sein: detaillierte Auflistung des Umzugsgute (gemäss Formblatt), der Abfahrtstag und Name des Transportschiffes, Verschiffungshafen und Ankunftshafen. Falls die Versendung nicht aus einem deutschen Hafen erfolgt, ist der Hinweis auf den ausländischen Hafen notwendig. Alle drei Ausfertigungen müssen einzeln unterschrieben und notariell beglaubigt werden. Eine Nachsendung des Umzugsgutes ist bis zu sechs Monate möglich. Vor Ablauf von fünf Jahren ist der Verkauf der zollfrei eingeführten Gegenstände nur bei entsprechender Zahlung der hierfür fälligen Zollabgaben möglich. Für Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis gelten besondere Vorschriften. So brauchen sie z.B. nicht die Umzugsliste bei der zuständigen Auslandsvertretung zur Legalisierung einreichen.

Bei Unklarheiten darüber, welche Güter in die Kategorie des Umzugsgutes fallen, fragen Sie bitte rechtzeitig die zuständige Auslandsvertretung. Die Zollformalitäten sind langwierig und schwierig. Eine Missachtung der Vorschriften kann die Beschlagnahme des Gutes zur Folge haben.

Auszug aus dem Buch: "Willkommen in Brasilien: Informationen für das Einleben in São Paulo" - Band 4 - Copyright © AHK-São Paulo - Câmara de Comércio e Indústria Brasil-Alemanha 2001/2002

 

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