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Ausländer,
die ihren Wohnsitz nach Brasilien verlegen, können ihr persönliches
Hab und Gut zollfrei einführen, wobei diese Erlaubnis sich
nicht auf die Einfuhr von Personenkraftwagen erstreckt. Voraussetzung
hierfür ist das Vorliegen einer mindestens zweijährigen
Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung.
Der Umziehende muss, sobald ihm diese Aufenthalts- und
Arbeitserlaubnis vorliegt, bei der zuständigen Auslandsvertretung
eine Umzugsliste in dreifacher Ausfertigung in portugiesischer
Sprache zur Legalisierung einreichen. Hierfür gibt es vorgefertigte
Formulare, die bei der Vertretung angefordert werden können. Darin
müssen enthalten sein: detaillierte Auflistung des Umzugsgute (gemäss
Formblatt), der Abfahrtstag und Name des Transportschiffes,
Verschiffungshafen und Ankunftshafen. Falls die Versendung nicht aus
einem deutschen Hafen erfolgt, ist der Hinweis auf den ausländischen
Hafen notwendig. Alle drei Ausfertigungen müssen einzeln
unterschrieben und notariell beglaubigt werden. Eine Nachsendung des
Umzugsgutes ist bis zu sechs Monate möglich. Vor Ablauf von fünf
Jahren ist der Verkauf der zollfrei eingeführten Gegenstände nur bei
entsprechender Zahlung der hierfür fälligen Zollabgaben möglich. Für
Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis gelten besondere
Vorschriften. So brauchen sie z.B. nicht die Umzugsliste bei der
zuständigen Auslandsvertretung zur Legalisierung einreichen.
Bei Unklarheiten darüber, welche Güter in die Kategorie des
Umzugsgutes fallen, fragen Sie bitte rechtzeitig die zuständige
Auslandsvertretung. Die Zollformalitäten sind langwierig und
schwierig. Eine Missachtung der Vorschriften kann die Beschlagnahme
des Gutes zur Folge haben.
Auszug aus dem Buch: "Willkommen in Brasilien: Informationen für das
Einleben in São Paulo" - Band 4 -
Copyright © AHK-São Paulo - Câmara de Comércio e Indústria Brasil-Alemanha
2001/2002
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