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Eintragungspflicht für ausländische Gesellschafter

   

... in das brasilianische Steuerregister "CNPJ"

Die brasilianischen Steuerbehörden haben per Runderlass "Instrução Normativa" Nr. 200 vom 13. September 2002 (veröffentlicht am 01. Oktober 2002) verfügt, dass sich Ausländer, die an einer brasilianischen Gesellschaft beteiligt sind, in das brasilianische Bundessteuerregister eintragen müssen. Für juristische Personen wurde als Stichtag der 30. Dezember 2002 festgelegt. Für natürliche Personen, die sich ebenfalls im Steuerregister eintragen müssen, läuft noch keine Frist.

Anlässlich der Eintragung müssen die Gesellschafter der brasilianischen Gesellschaft einen Bevollmächtigten ernennen, der berechtigt ist, diese vor den Steuerbehörden zu vertreten, Ladungen entgegenzunehmen und vor allem die Vermögenswerte des Vollmachtgebers (d. h. die Beteiligung) zu "verwalten", ohne dass hiermit allerdings die Befugnis zum Erwerb oder der Veräusserung der Beteiligung verbunden sein muss. Entsprechende Mustervollmachten werden i. d. R. von den brasilianischen Anwaltskanzleien vorgehalten.

Die weitreichenden Befugnisse, insbesondere die zur "Verwaltung" der Beteiligung, sind momentan - neben der Eintragungspflicht als solcher - Gegenstand heftiger Kritik. Es ist aber wenig wahrscheinlich, dass die Steuerbehörde kurzfristig Änderungen in dem Erlass vornimmt oder aber die Frist verlängert. Im Hinblick auf die knappe verbleibende Zeit für die Eintragung empfehlen wir, die Erteilung der Vollmacht in der momentan geforderten Form zumindest vorzubereiten, denn allein die konsularische Legalisierung wird nach unserer Erfahrung einige Zeit in Anspruch nehmen.

Für die Eintragung in dem Steuerregister sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • die unterschriebene, notariell beglaubigte und konsularisch legalisierte Vollmacht;

  • Nachweis der Existenz des Vollmachtgebers (Handelsregisterauszug), ebenfalls konsularisch legalisiert.

Die Eintragung als solche erfolgt vor Ort per Internet.

Schliesslich müssen wir noch darauf hinweisen, dass die Steuerbehörden verlangen, dass ihnen jede Änderung in der Person des ausländischen Gesellschafters (Firmierung, Rechtsform, Sitz etc.) sowie der Gesellschafter und der Geschäftsführung angezeigt wird. Wie dies in der Praxis funktionieren soll, ist noch völlig offen. Wir empfehlen vorerst, Ihren Bevollmächtigten bis auf weiteres von jeder Änderung schnellstmöglich zu unterrichten, damit dieser die Information an die Steuerbehörden weiterleiten

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