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Beschäftigung von Ausländern

   
     

Im Einklang mit dem Ausländergesetz von 1980 und den Ausführungsbestimmungen von 1981 sind brasilianischen Behörden bestrebt, die Einwanderung zu begrenzen und die frei werdenden Stellen durch einheimische Arbeitskräfte zu besetzen. Die Immigrationspolitik steht im Dienste des Arbeitsmarktes. Sie soll dem Lande spezialisierte Arbeitskräfte zuführen, die bei der wirtschaftlichen Entwicklung einzelner Branchen benötigt werden. Die speziellen Kenntnisse eines Ausländers und die Vorteile, die sich aus seiner Anstellung ergeben könnten, werden beim Arbeitsministerium einer genaueren Analyse unterzogen. Die Konsulate können hierzu Auskünfte erteilen.

Tendenziell werden - auch in deutschen Firmentöchtern - immer weniger Ausländer eingestellt.
Ausländische Arbeitnehmer sind den brasilianischen rechtlich gleichgestellt. Das Ausländerstatut begrenzt jedoch die Möglichkeiten der Betätigung für bestimmte Berufsgruppen. Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst bleibt brasilianischen Staatsbürgern vorbehalten.

Kein Unternehmen darf mehr als ein Drittel an ausländischen Personal beschäftigen. Ausnahmen werden im landwirtschaftlichem Bereich gemacht. Kein Ausländer im Sinne dieser arbeitsrechtlichen Bestimmungen ist, wer bereits seit zehn Jahren im Lande lebt und einen brasilianischen Ehegatten und/oder ein in Brasilien geborenes Kind hat.

Ausländische Diplome und akademische Prüfungen werden in Brasilien in aller Regel nicht anerkannt. Die entsprechenden Examina müssen nach den landrechtlichen Vorschriften wiederholt werden, was u.a. sehr gute Kenntnisse der portugiesischen Sprache voraussetzt.

Eintragungspflicht für ausländische Gesellschafter in das brasilianische Steuerregister "CNPJ"

Auszug aus dem Buch: "Willkommen in Brasilien: Informationen für das Einleben in São Paulo" - Band 4 - Copyright © AHK-São Paulo - Câmara de Comércio e Indústria Brasil-Alemanha 2001/2002

 

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