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Güter aus dem Ausland, die von Institutionen oder
Privatleuten an brasilianische Wissenschafts-, Erziehung- und
Wohltätigkeitsorganisationen verschenkt werden, sind steuerfrei.
Schenkungsurkunden für Waren im Wert von US$ 1.000,00 oder darüber
müssen brasilianischen Konsulatsbehörden zwecks Beglaubigung
vorgelegt werden, damit die Unterschriften der Spender oder ihrer
Bevollmächtigten als rechtsmässig anerkannt werden können.
Die Unterschriftsbeglaubigungen in Schenkungsurkunden sind
gebührenfrei.
Die Schenkungsurkunde muss das gültige Steuerregister (C.G.C.) der
brasilianischen Empfängerorganisationen enthalten, der die Spende
zugedacht ist. Eine auf Portugiesisch verfasste Liste mit der
Aufzeichnung der Waren und ihrer ungefähren Werte muss dem Dokument
beigefügt werden.
Die Spender müssen davon in Kenntnis gesetzt werden, dass das
beglaubigte Urkundenoriginal an die brasilianische
Empfängerorganisation weiterzuleiten ist, damit diese es ihrerseits
dem zuständigen Ministerium einreichen kann. Für Krankenhaus- und
ärztliche Güter ist das Gesundheitsministerium zuständig; in allen
anderen Fällen, entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur.
Dort wird die amtliche Eintragung der brasilianischen Organisation
überprüft.
Wird die amtliche Eintragung der brasilianischen Organisation
bestätigt, dar sie sich mit der Schenkungsurkunde an die Zollbehörde
zwecks Freigabe der gespendeten Güter wenden.
Eine Zollbefreiung für Güter, die von Wissenschaftsinstitutionen
importiert werden, kann nur dann erteilt werden, wenn diese für
Forschungsprojekte bestimmt sind, die vom Nationalen Rat für
Wissenschafts- und Technische Entwicklung gebilligt wurden (laut
art. 152, Paragraph 2 der Zollbestimmungen - Verordnung no. 91.030
vom 5/3/1985).
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