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Zollrechtliche Behandlung - Schenkungen - Gespendete Güter

   
     

Güter aus dem Ausland, die von Institutionen oder Privatleuten an brasilianische Wissenschafts-, Erziehung- und Wohltätigkeitsorganisationen verschenkt werden, sind steuerfrei.

Schenkungsurkunden für Waren im Wert von US$ 1.000,00 oder darüber müssen brasilianischen Konsulatsbehörden zwecks Beglaubigung vorgelegt werden, damit die Unterschriften der Spender oder ihrer Bevollmächtigten als rechtsmässig anerkannt werden können.

Die Unterschriftsbeglaubigungen in Schenkungsurkunden sind gebührenfrei.

Die Schenkungsurkunde muss das gültige Steuerregister (C.G.C.) der brasilianischen Empfängerorganisationen enthalten, der die Spende zugedacht ist. Eine auf Portugiesisch verfasste Liste mit der Aufzeichnung der Waren und ihrer ungefähren Werte muss dem Dokument beigefügt werden.

Die Spender müssen davon in Kenntnis gesetzt werden, dass das beglaubigte Urkundenoriginal an die brasilianische Empfängerorganisation weiterzuleiten ist, damit diese es ihrerseits dem zuständigen Ministerium einreichen kann. Für Krankenhaus- und ärztliche Güter ist das Gesundheitsministerium zuständig; in allen anderen Fällen, entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur. Dort wird die amtliche Eintragung der brasilianischen Organisation überprüft.

Wird die amtliche Eintragung der brasilianischen Organisation bestätigt, dar sie sich mit der Schenkungsurkunde an die Zollbehörde zwecks Freigabe der gespendeten Güter wenden.

Eine Zollbefreiung für Güter, die von Wissenschaftsinstitutionen importiert werden, kann nur dann erteilt werden, wenn diese für Forschungsprojekte bestimmt sind, die vom Nationalen Rat für Wissenschafts- und Technische Entwicklung gebilligt wurden (laut art. 152, Paragraph 2 der Zollbestimmungen - Verordnung no. 91.030 vom 5/3/1985).

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