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Handelsvertretung

   
     
Die Errichtung einer Handelsvertretung "Representação Comercial" ist für ein ausländisches Unternehmen in der Regel die einfachste und kostengünstigste Möglichkeit, auf dem brasilianischen Markt Fuss zu fassen. Sie kann unter anderem für die Erschliessung des Marktes oder für die Einführung bestimmter neuer Produkte empfehlenswert sein. Sie hat den Nachteil, dass der ausländische Exporteur keinen eigenen Rechtsstatus erwirbt und die Geschäftsbeziehungen so unter Umständen beispielsweise durch Geschäftsaufgabe des Geschäftspartners ein plötzliches Ende finden können. Die Einholung von Bonitätsauskünften über den künftigen Vertreter noch vor Abschluss des Vertrages ist von grösster Wichtigkeit. Die Handelskammer "AHK" ist hierbei gern behilflich.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen oder mehrere Vertreter in Brasilien unter Vertrag zu nehmen, wobei im letzteren Fall genauestens auf die Gebietsverteilung geachtet werden sollte, weil eine nachträgliche Gebietsverkleinerung bzw. Aufteilung nur gegen Zahlung nicht unerheblicher Entschädigungen möglich ist.
Auch besteht die Möglichkeit, einen Generalvertreter zu kontraktieren und diesem zuzubilligen, weitere Vertreter in Unterverträge zu nehmen.
Schliesslich besteht natürlich auch die Möglichkeit, eine eigene Tochtergesellschaft zum Zwecke des Vertriebs der eigenen Produkte zu gründen. Die Tätigkeit des Handelsvertreters ist zum Teil im neuen brasilianischen Zivilgesetzbuch, im wesentlichen aber in einem Sondergesetz geregelt, das zahlreiche Regelungen zugunsten des Vertreters beinhaltet.
Vertragsklauseln, die gegen diese Regeln verstossen, sind unwirksam. Es ist daher unerlässlich, schon im Vorfeld des Vertragsschlusses genaue Informationen hierüber einzuholen.
Eine Übersetzung des brasilianischen Handelsvertretergesetzes ist bei der Kammer São Paulo erhältlich. Die Höhe der Vergütung für den Vertreter kann zwischen den Parteien frei ausgehandelt werden. Üblicherweise wird eine Kommission auf Basis der getätigten Geschäftsabschlüsse festgelegt.
Der Abschluss von zeitlich befristeten Verträgen ist nur einmalig möglich. Danach wandelt sich der Vertrag automatisch in einen unbefristeten um. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Vertreter Anspruch auf eine Abfindung, die zwingend 1/12 der Summe beträgt, die der Vertreter während der gesamten (ohne zeitliche Begrenzung!) Laufzeit seiner Tätigkeit an Vergütungen erhalten hat.
Dieses Recht des Vertreters kann vertraglich nicht abgedungen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung entfällt nur dann, wenn der Vertrag auf Grund groben Verschuldens des Vertreters gekündigt werden durfte. Dies ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Trotz dieser Beschränkungen sind Handelsvertretungen in Brasilien häufig zu finden, denn sie bieten Firmen die Gelegenheit, ihre Produkte in ganz Brasilien ohne feste Kosten zu vermarkten. Die Ausgaben beschränken sich auf die Vergütung für den Vertreter für vermittelte Geschäfte und im Falle der Beendigung der Geschäftsbeziehung auf die Abfindung, für die entsprechende Rücklagen gebildet werden können.


Auszug aus dem Buch: "So geht´s: Einstieg in Brasilien" - Copyright © AHK-São Paulo - Câmara de Comércio e Indústria Brasil-Alemanha
 

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