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Joint Ventures

   
     
Das Eingehen eines Joint Venture mit einem brasilianischen Partner ist für Investoren eine Möglichkeit des Zugangs zum brasilianischen Markt. Statt Kapital kann in ein Joint Venture auch Know-how eingebracht werden. Da Joint Ventures nicht gesetzlich geregelt sind, ist bei Abfassung des Vertrages über die Zusammenarbeit grösste Aufmerksamkeit bei der Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten geboten.
Joint Ventures sind für deutsche Unternehmen besonders dann interessant, wenn sie hochwertige Technologie oder ein marktgängiges Produkt einbringen können, während der brasilianische Partner ein landeskundiges Management zur Verfügung stellt. Dieses kann unter anderem die Lösung folgender Probleme erleichtern:
  • Behördenverkehr, z. B. beim Umgang mit der Aussenhandelsbehörde, der Zentralbank, den Finanzbehörden etc.
  • Absatz, sofern der brasilianische Partner bereits über eigene Vertriebswege verfügt, was in einem Flächenland wie Brasilien und bei den bestehenden Mängeln der Infrastruktur wichtig ist
  • Zugang zu Finanzierungen aus öffentlichen Mitteln.

Da bei einem Joint Venture mit brasilianischer Kapitalmehrheit der deutsche Investor von seinem Partner weitgehend abhängig ist, kommt es stärker als bei jeder anderen Form wirtschaftlicher Zusammenarbeit darauf an, einen Partner zu finden, der in jeder Hinsicht für das geplante Joint Venture geeignet ist.
Die eigenen unternehmerischen Zielsetzungen sollte das deutsche Unternehmen daher unbedingt vertraglich und vor allem auch durch die Präsenz eines zuverlässigen eigenen Mitarbeiters absichern. Eine intensive Vorprüfungsphase des Partners ist unumgänglich. Diese Phase sollte im Idealfall jedoch dazu führen, dass ein Vertrauensverhältnis geschaffen wird, das künftigen Belastungen über grössere Entfernungen auf Dauer standhält.

Das neue brasilianische Zivilgesetzbuch (in Kraft getreten am 11.01.2003) sieht für die brasilianische GmbH "Limitada" einen starken Minderheitenschutz vor, so dass es nunmehr im Einzelfall sinnvoll sein kann, ein Joint Venture in der Form der Aktiengesellschaft zu gründen. Ausländische Gesellschafter einer brasilianischen Gesellschaft müssen einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz in Brasilien zur Entgegennahme gerichtlicher Ladungen benennen.
Seit Ende 2002 müssen sich darüber hinaus ausländische juristische Personen, die an einer brasilianischen Gesellschaft beteiligt sind, in das brasilianische Steuerregister für juristische Personen "CNPJ" eintragen und in diesem Zusammenhang einen Bevollmächtigten benennen, der sie gegenüber der Steuerbehörde vertritt (für natürliche Personen bestand diese Pflicht schon vorher). Es kann für beide Zwecke dieselbe Person benannt werden.


Auszug aus dem Buch: "So geht´s: Einstieg in Brasilien" - Copyright © AHK-São Paulo - Câmara de Comércio e Indústria Brasil-Alemanha

 

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