Das Eingehen eines Joint Venture mit einem brasilianischen Partner ist für
Investoren eine Möglichkeit des Zugangs zum brasilianischen Markt. Statt
Kapital kann in ein Joint Venture auch Know-how eingebracht werden. Da Joint
Ventures nicht gesetzlich geregelt sind, ist bei Abfassung des Vertrages
über die Zusammenarbeit grösste Aufmerksamkeit bei der Regelung der
gegenseitigen Rechte und Pflichten geboten.
Joint Ventures sind für deutsche Unternehmen besonders dann interessant,
wenn sie hochwertige Technologie oder ein marktgängiges Produkt einbringen
können, während der brasilianische Partner ein landeskundiges Management zur
Verfügung stellt. Dieses kann unter anderem die Lösung folgender Probleme
erleichtern:
- Behördenverkehr, z. B. beim Umgang mit der Aussenhandelsbehörde, der
Zentralbank, den Finanzbehörden etc.
- Absatz, sofern der brasilianische Partner bereits über eigene
Vertriebswege verfügt, was in einem Flächenland wie Brasilien und bei
den bestehenden Mängeln der Infrastruktur wichtig ist
- Zugang zu Finanzierungen aus öffentlichen Mitteln.
Da bei einem Joint Venture mit brasilianischer Kapitalmehrheit der
deutsche Investor von seinem Partner weitgehend abhängig ist, kommt es
stärker als bei jeder anderen Form wirtschaftlicher Zusammenarbeit darauf
an, einen Partner zu finden, der in jeder Hinsicht für das geplante Joint
Venture geeignet ist.
Die eigenen unternehmerischen Zielsetzungen sollte das deutsche Unternehmen
daher unbedingt vertraglich und vor allem auch durch die Präsenz eines
zuverlässigen eigenen Mitarbeiters absichern. Eine intensive
Vorprüfungsphase des Partners ist unumgänglich. Diese Phase sollte im
Idealfall jedoch dazu führen, dass ein Vertrauensverhältnis geschaffen wird,
das künftigen Belastungen über grössere Entfernungen auf Dauer standhält.
Das neue brasilianische Zivilgesetzbuch (in Kraft getreten am 11.01.2003)
sieht für die brasilianische GmbH "Limitada" einen starken
Minderheitenschutz vor, so dass es nunmehr im Einzelfall sinnvoll sein kann,
ein Joint Venture in der Form der Aktiengesellschaft zu gründen.
Ausländische Gesellschafter einer brasilianischen Gesellschaft müssen einen
Bevollmächtigten mit Wohnsitz in Brasilien zur Entgegennahme gerichtlicher
Ladungen benennen.
Seit Ende 2002 müssen sich darüber hinaus ausländische juristische Personen,
die an einer brasilianischen Gesellschaft beteiligt sind, in das
brasilianische Steuerregister für juristische Personen "CNPJ" eintragen und
in diesem Zusammenhang einen Bevollmächtigten benennen, der sie gegenüber
der Steuerbehörde vertritt (für natürliche Personen bestand diese Pflicht
schon vorher). Es kann für beide Zwecke dieselbe Person benannt werden.
Auszug aus dem Buch: "So geht´s: Einstieg in Brasilien" - Copyright
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