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Rechtsprobleme bei Exporten nach Brasilien

   
     

© Von Rechtsanwalt Christof Blauss, c/o Rechtsanwälte Blaich & Partner, 70182 Stuttgart

Nicht zuletzt aufgrund einer negativen Handelsbilanz, insbesondere aber auch um die eigene Produktionsindustrie zu fördern, waren und sind Importe ausländischer Güter in Brasilien in den letzten Jahren immer noch staatlichen Restriktionen unterlegen, die trotz zunehmender Globalisierung auch der brasilianischen Wirtschaft bis heute aufrecht erhalten werden.

Die Schwierigkeiten, die Exporte nach Brasilien bereiten, liegen nicht nur im komplizierten Zoll- und Steuersystem begründet. Die rechtlichen Voraussetzungen für die tatsächliche Abwicklung der Wareneinfuhr nach Brasilien ist ebenso stark bürokratisiert, wie auch aus devisenrechtlichen Gründen die Zahlungsabwicklung. Schliesslich können bereits fehlerhafte bzw. nicht zugelassene Verpackungsmaterialien dazu führen, dass Ware nicht eingeführt werden darf, wie sich bsp. im Erlass Nr. 499 des brasilianischen Landwirtschaftsministeriums vom 05.11.1999 über die Behandlung von Verpackungsmaterialien (Paletten, Kisten, Verschläge usw.) dokumentiert, wonach Verpackungsmaterialien aus Holz ein sogenanntes "phytosanitäres Zeugnis" mit sich führen müssen, in dem garantiert wird, dass das Verpackungsmittel zum Schutz vor Ungeziefer vorbehandelt ist. Letzteres zeigt, dass selbst kleine Unachtsamkeiten beim Export von Waren nach Brasilien enorme Schwierigkeiten bereiten können, wenn man bedenkt, dass möglicherweise wegen einer nicht zugelassenen Verpackung Lieferfristen o.ä. nicht eingehalten werden können und der brasilianische Importeur deshalb Schadenersatzansprüche oder Vertragsstrafenforderungen gegen den europäischen Exporteur geltend macht!

Als Importeur kann in Brasilien ohnehin nur eine bei der brasilianischen Aussenhandelsbehörde SECEX registrierte Importfirma auftreten, die eine Importlizenz für die einzuführenden Güter bei der SECEX beantragt. Diese wird in der Regel innerhalb von fünf Tagen mittels eines Online-Datensystems "SISCOMEX" erteilt. Wichtig ist, dass weder vor dem Ausstellungs- noch vor dem Verfallsdatum der Importlizenz die Ware im Ursprungsland verladen wird, wobei massgeblich das Verladedatum in den internationalen Frachtpapieren ist. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann nicht nur zu empfindlichen Geldstrafen (bis zu 30% des CIF-Wertes) führen, sondern im Zweifel sogar den Verlust der Ware bedeuten! Rechtzeitig vor der Versendung der Ware sollte sich der Exporteur deshalb von seinem brasilianischen Vertragspartner (Importeur), bestätigen lassen, dass dieser im Besitz der Einfuhrlizenz ist. Ist die Ware ausnahmsweise von der Erfordernis einer Importlizenz befreit, so sollte sich der Exporteur auch dies von seinem brasilianischen Vertragspartner - aus Beweiszwecken schriftlich - vor der Versendung der Ware bestätigen lassen.

Auch die Dokumentation der Transportpapiere sollte möglichst lückenlos und vollständig sowie für einen brasilianischen Zöllner nachvollziehbar sein. Für die Einfuhrverzollung der Waren in Brasilien muss neben der Importlizenz des weiteren durch den Importeur eine Einfuhrerklärung abgegeben werden. Dieser ist die Warenrechnung (im Original unterschrieben) sowie der internationale Frachtbrief beizufügen. Des weiteren bedarf die Einfuhr bestimmter Güter, insbesondere soweit es sich um bestimmte chemische oder petrochemische Produkte handelt, zusätzlicher Genehmigungen, Ursprungszeugnisse, Prüferzertifikate usw. Um Verzögerungen bei der Zollabwicklung zu vermeiden, empfiehlt es sich, dass die Originalunterlagen, die für die Einfuhrerklärung benötigt werden, einige Tage vor Ankunft der Ware in Brasilien im Original beim Importeur vorliegen. Faxe oder Kopien werden dagegen in der Regel durch die brasilianische Zollbehörden nicht akzeptiert, was zu Verzögerungen, erhöhten Lagerkosten aber auch Strafzöllen führen kann.

In der Regel wird bei der Importabwicklung in Brasilien ein Zollagent "Despachante" tätig, der eng mit einer Spedition oder dem Importeur als staatlich registrierter Zolldeklarant zusammenarbeitet. Dieser übernimmt entgeltlich im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses die Zollabwicklung als Vertreter des Importeurs. Insoweit ist der Despachante zur Abgabe der Einfuhrerklärung gegenüber den Zollbehören neben dem Inhaber der Importfirma oder einem Prokuristen derselbigen berechtigt, sofern der Despachante mit einer entsprechenden Vertretungsvollmacht für den Importeur ausgestattet ist.

Da die Einfuhrerklärung entgeltlich ist, andererseits aber nur der Importeur die Einfuhrerklärung selbst oder mittels eines Despachantes abgeben kann, kann dies zu Schwierigkeiten dann führen, wenn sich der Exporteur verpflichtet hat, die Ware frei Haus zum Empfänger zu liefern. Es empfiehlt sich deshalb Lieferbedingungen der Gestalt zu vereinbaren, dass der Importeur den Transport ab Werk des Lieferanten, zumindest aber ab dem Ausfuhrhafen oder allenfalls noch ab der Zoll-Lagerung in Brasilien übernimmt. Dies hat weiterhin den Vorteil, dass Einfuhrschwierigkeiten, die der Importeur dann selbst zu vertreten hätte, in der Regel nicht zur Geltendmachung von Verzögerungsschäden gegenüber dem Exporteur führen können.

Bei der Frage, welche Transportmodalitäten vereinbart werden, sollte allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei der Zahlungsabwicklung mittels Dokumenten - Akkreditiv ein Nachweis der Warenlieferung zu führen ist, was insbesondere bei der Vereinbarung "Lieferung ab Werk - EXW" problematisch sein dürfte!

Zu beachten ist, dass neben der Importsteuer "I.I.", die sich nach dem CIF-Wert des Einfuhrgutes ermittelt und auf derzeit durchschnittlich 10% beläuft, weitere Steuern und Abgaben anfallen, die der Importeur zu begleichen hat. So fällt neben dem Einfuhrzoll für Industrieprodukte noch die bundesstaatliche Industrieproduktsteuer "IPI" an. Schliesslich ist eine Art Umsatzsteuer "ICMS", die je nach Bundesstaat zwischen 0 und 25% betragen kann auf Waren- und Dienstleistungen zu entrichten.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen ebenfalls starker Reglementierung im Rahmen der Devisenkontrolle unterliegt und gegebenenfalls der Devisentransfersteuer "IOF" unterliegen kann. Insbesondere auch zur Absicherung der Exporteurs gegen Zahlungsschwierigkeiten empfiehlt es sich ohnehin, Exporte nach Brasilien gegen Dokumenten-Akkreditiv auszuführen!

Bei Exportgeschäften nach Brasilien kann es auch dann zu Schwierigkeiten kommen, wenn Warenlieferungen durch den Importeur nicht abgenommen werden. Schon aufgrund der Tatsache, dass Sendungen, die nicht innerhalb von 90 Kalendertagen nach Eintreffen in Brasilien verzollt werden, der öffentlichen Beschlagnahme und Versteigerung unterliegen, empfiehlt es sich hier schnellstmöglich einen Despachante sowie eine örtliche Spedition mit den Abwicklungen der Formalitäten und Rücksendung der Ware zu beauftragen.

Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass Sonderbestimmungen für den Import von gebrauchten Gütern gelten. So dürfen insbesondere Güter des sogenannten Anlagevermögens, aber auch gebrauchte Fahrzeuge nur nach einem vorherigen Genehmigungsverfahren nach Brasilien importiert werden. Der behördlichen Genehmigung geht ein kompliziertes Veröffentlichungs- und Anhörungsverfahren voraus, in dessen Rahmen nachgewiesen werden muss, dass gleichwertige Produkte aus brasilianischer Produktion oder dem Mercosul nicht vorhanden sind. Die einheimischen Produzenten haben im Rahmen der öffentlichen Anhörung die Möglichkeit, einer Einfuhrgenehmigung "zu widersprechen".

Copyright © Rechtsanwalt Christof Blauss, c/o Rechtsanwälte Blaich & Partner, 70182 Stuttgart
• Mitglied des Ibero-Amerikavereins der deutschen Wirtschaft
• Mitglied der TRIANA - deutsch-lateinamerikanische Juristenvereinigung
Für weitere Informationen und Fragen steht Ihnen Herr RA Blauss gerne zur Verfügung.

 

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