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Rechtsanwalt Christof Blauss,
c/o Rechtsanwälte Blaich & Partner, 70182 Stuttgart
Nicht
zuletzt aufgrund einer negativen Handelsbilanz, insbesondere aber
auch um die eigene Produktionsindustrie zu fördern, waren und
sind Importe ausländischer Güter in Brasilien in den letzten
Jahren immer noch staatlichen Restriktionen unterlegen, die trotz
zunehmender Globalisierung auch der brasilianischen Wirtschaft bis
heute aufrecht erhalten werden.
Die Schwierigkeiten, die Exporte nach Brasilien bereiten, liegen
nicht nur im komplizierten Zoll- und Steuersystem begründet. Die
rechtlichen Voraussetzungen für die tatsächliche Abwicklung der
Wareneinfuhr nach Brasilien ist ebenso stark bürokratisiert, wie
auch aus devisenrechtlichen Gründen die Zahlungsabwicklung.
Schliesslich können bereits fehlerhafte bzw. nicht zugelassene
Verpackungsmaterialien dazu führen, dass Ware nicht eingeführt werden
darf, wie sich bsp. im Erlass Nr. 499 des brasilianischen
Landwirtschaftsministeriums vom 05.11.1999 über die Behandlung von
Verpackungsmaterialien (Paletten, Kisten, Verschläge usw.)
dokumentiert, wonach Verpackungsmaterialien aus Holz ein sogenanntes
"phytosanitäres Zeugnis" mit sich führen müssen, in dem garantiert
wird, dass das Verpackungsmittel zum Schutz vor Ungeziefer
vorbehandelt ist. Letzteres zeigt, dass selbst kleine Unachtsamkeiten
beim Export von Waren nach Brasilien enorme Schwierigkeiten bereiten
können, wenn man bedenkt, dass möglicherweise wegen einer nicht
zugelassenen Verpackung Lieferfristen o.ä. nicht eingehalten werden
können und der brasilianische Importeur deshalb
Schadenersatzansprüche oder Vertragsstrafenforderungen gegen den
europäischen Exporteur geltend macht!
Als Importeur kann in Brasilien ohnehin nur eine bei der
brasilianischen Aussenhandelsbehörde SECEX registrierte Importfirma
auftreten, die eine Importlizenz für die einzuführenden Güter bei
der SECEX beantragt. Diese wird in der Regel innerhalb von fünf
Tagen mittels eines Online-Datensystems "SISCOMEX" erteilt. Wichtig
ist, dass weder vor dem Ausstellungs- noch vor dem Verfallsdatum der
Importlizenz die Ware im Ursprungsland verladen wird, wobei
massgeblich das Verladedatum in den internationalen Frachtpapieren
ist. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann nicht nur zu
empfindlichen Geldstrafen (bis zu 30% des CIF-Wertes) führen,
sondern im Zweifel sogar den Verlust der Ware bedeuten! Rechtzeitig
vor der Versendung der Ware sollte sich der Exporteur deshalb von
seinem brasilianischen Vertragspartner (Importeur), bestätigen
lassen, dass dieser im Besitz der Einfuhrlizenz ist. Ist die Ware
ausnahmsweise von der Erfordernis einer Importlizenz befreit, so
sollte sich der Exporteur auch dies von seinem brasilianischen
Vertragspartner - aus Beweiszwecken schriftlich - vor der Versendung
der Ware bestätigen lassen.
Auch die Dokumentation der Transportpapiere sollte möglichst
lückenlos und vollständig sowie für einen brasilianischen Zöllner
nachvollziehbar sein. Für die Einfuhrverzollung der Waren in
Brasilien muss neben der Importlizenz des weiteren durch den
Importeur eine Einfuhrerklärung abgegeben werden. Dieser ist die
Warenrechnung (im Original unterschrieben) sowie der internationale
Frachtbrief beizufügen. Des weiteren bedarf die Einfuhr bestimmter
Güter, insbesondere soweit es sich um bestimmte chemische oder
petrochemische Produkte handelt, zusätzlicher Genehmigungen,
Ursprungszeugnisse, Prüferzertifikate usw. Um Verzögerungen bei der
Zollabwicklung zu vermeiden, empfiehlt es sich, dass die
Originalunterlagen, die für die Einfuhrerklärung benötigt werden,
einige Tage vor Ankunft der Ware in Brasilien im Original beim
Importeur vorliegen. Faxe oder Kopien werden dagegen in der Regel
durch die brasilianische Zollbehörden nicht akzeptiert, was zu
Verzögerungen, erhöhten Lagerkosten aber auch Strafzöllen führen
kann.
In der Regel wird bei der Importabwicklung in Brasilien ein
Zollagent "Despachante" tätig, der eng mit einer Spedition oder dem
Importeur als staatlich registrierter Zolldeklarant
zusammenarbeitet. Dieser übernimmt entgeltlich im Rahmen eines
Geschäftsbesorgungsverhältnisses die Zollabwicklung als Vertreter
des Importeurs. Insoweit ist der Despachante zur Abgabe der
Einfuhrerklärung gegenüber den Zollbehören neben dem Inhaber der
Importfirma oder einem Prokuristen derselbigen berechtigt, sofern
der Despachante mit einer entsprechenden Vertretungsvollmacht für
den Importeur ausgestattet ist.
Da die Einfuhrerklärung entgeltlich ist, andererseits aber nur der
Importeur die Einfuhrerklärung selbst oder mittels eines
Despachantes abgeben kann, kann dies zu Schwierigkeiten dann führen,
wenn sich der Exporteur verpflichtet hat, die Ware frei Haus zum
Empfänger zu liefern. Es empfiehlt sich deshalb Lieferbedingungen
der Gestalt zu vereinbaren, dass der Importeur den Transport ab Werk
des Lieferanten, zumindest aber ab dem Ausfuhrhafen oder allenfalls
noch ab der Zoll-Lagerung in Brasilien übernimmt. Dies hat weiterhin
den Vorteil, dass Einfuhrschwierigkeiten, die der Importeur dann
selbst zu vertreten hätte, in der Regel nicht zur Geltendmachung von
Verzögerungsschäden gegenüber dem Exporteur führen können.
Bei der Frage, welche Transportmodalitäten vereinbart werden, sollte
allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei der
Zahlungsabwicklung mittels Dokumenten - Akkreditiv ein Nachweis der
Warenlieferung zu führen ist, was insbesondere bei der Vereinbarung
"Lieferung ab Werk - EXW" problematisch sein dürfte!
Zu beachten ist, dass neben der Importsteuer "I.I.", die sich nach
dem CIF-Wert des Einfuhrgutes ermittelt und auf derzeit
durchschnittlich 10% beläuft, weitere Steuern und Abgaben anfallen,
die der Importeur zu begleichen hat. So fällt neben dem Einfuhrzoll
für Industrieprodukte noch die bundesstaatliche
Industrieproduktsteuer "IPI" an. Schliesslich ist eine Art
Umsatzsteuer "ICMS", die je nach Bundesstaat zwischen 0 und 25%
betragen kann auf Waren- und Dienstleistungen zu entrichten.
Nicht unerwähnt bleiben soll, dass die Bezahlung von Waren und
Dienstleistungen ebenfalls starker Reglementierung im Rahmen der
Devisenkontrolle unterliegt und gegebenenfalls der
Devisentransfersteuer "IOF" unterliegen kann. Insbesondere auch zur
Absicherung der Exporteurs gegen Zahlungsschwierigkeiten empfiehlt
es sich ohnehin, Exporte nach Brasilien gegen Dokumenten-Akkreditiv
auszuführen!
Bei Exportgeschäften nach Brasilien kann es auch dann zu
Schwierigkeiten kommen, wenn Warenlieferungen durch den Importeur
nicht abgenommen werden. Schon aufgrund der Tatsache, dass Sendungen,
die nicht innerhalb von 90 Kalendertagen nach Eintreffen in
Brasilien verzollt werden, der öffentlichen Beschlagnahme und
Versteigerung unterliegen, empfiehlt es sich hier schnellstmöglich
einen Despachante sowie eine örtliche Spedition mit den Abwicklungen
der Formalitäten und Rücksendung der Ware zu beauftragen.
Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass Sonderbestimmungen für
den Import von gebrauchten Gütern gelten. So dürfen insbesondere
Güter des sogenannten Anlagevermögens, aber auch gebrauchte
Fahrzeuge nur nach einem vorherigen Genehmigungsverfahren nach
Brasilien importiert werden. Der behördlichen Genehmigung geht ein
kompliziertes Veröffentlichungs- und Anhörungsverfahren voraus, in
dessen Rahmen nachgewiesen werden muss, dass gleichwertige Produkte
aus brasilianischer Produktion oder dem Mercosul nicht vorhanden
sind. Die einheimischen Produzenten haben im Rahmen der öffentlichen
Anhörung die Möglichkeit, einer Einfuhrgenehmigung "zu
widersprechen".
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Rechtsanwalt Christof Blauss,
c/o Rechtsanwälte Blaich & Partner, 70182 Stuttgart
Mitglied des Ibero-Amerikavereins der deutschen Wirtschaft
Mitglied der TRIANA - deutsch-lateinamerikanische Juristenvereinigung
Für weitere Informationen und Fragen steht Ihnen Herr RA Blauss
gerne zur Verfügung.
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