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Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Ltda"

   
     
Die GmbH, die bisher einzelgesetzlich geregelt war, hat seit dem 11.01.2003 im neuen brasilianischen Zivilgesetzbuch eine umfassende Neuregelung erfahren. Das Gesetz über die Aktiengesellschaft kommt - anders als bisher - nur noch zur Anwendung, wenn dies ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart wird.
Für die Gründung einer "Sociedade Limitada - Ltda." sind in Brasilien, anders als in Deutschland, mindestens zwei Gesellschafter erforderlich. Die Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen (zum Beispiel eine deutsche GmbH) sein. Wie bereits im Kapitel "Joint Ventures" erwähnt, müssen ausländische Gesellschafter einer brasilianischen Gesellschaft einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz in Brasilien zur Vertretung gegenüber den Steuerbehörden sowie einen Zustellungsbevollmächtigen zur Entgegennahme gerichtlicher Ladungen benennen.
Ein Mindestkapital ist vorbehaltlich einiger spezifischer Aktivitäten der Gesellschaft grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Auch können Limitadas als reine Dienstleistungsgesellschaften betrieben werden. Hier liegen die Gründe dafür, dass die Ltda. in Brasilien eine noch weitere Verbreitung gefunden hat als bspw. die GmbH in Deutschland.
Die Geschäftsführung kann von einem oder mehreren Gesellschaftern oder von Dritten ausgeübt werden. In jedem Fall müssen der oder die Geschäftsführer ihren Wohnsitz in Brasilien haben, d. h. ausländische Gesellschafter können nicht ohne weiteres Geschäftsführer ihrer Gesellschaft in Brasilien werden. Vielmehr benötigen sie hierfür zunächst ein entsprechendes "Arbeitsvisum".
Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch. Ihre Haftung ist jedoch auf das Gesellschaftskapital beschränkt, so dass sie nach vollständiger Einzahlung des Kapitals jeglicher weiterer Haftung entbunden sind. Die Geschäftsführer hingegen haften, wenn sie gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag verstossen, persönlich, insbesondere für Steuerschulden.
Bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages sind die Gesellschafter weitgehend frei. Ausländische Gesellschafter können sich bei der Unterzeichnung des Vertrages vertreten lassen. In diesem Fall muss jedoch eine in Deutschland notariell beglaubigte Vollmacht vorgelegt werden, wobei die notarielle Beglaubigung ihrerseits durch ein brasilianisches Konsulat in Deutschland zu legalisieren ist.
Nach dem neuen brasilianischen Zivilgesetzbuch besteht nunmehr ein starker Minderheitenschutz. So ist z. B. für Änderungen des Gesellschaftsvertrages eine 3/4-Mehrheit der am Gesellschaftskapital beteiligten Gesellschafter erforderlich. Die Mehrheit des Gesellschaftskapitals garantiert einem Gesellschafter also nicht mehr zwingend die Durchsetzung seiner Anliegen. Darüber hinaus ist bei Ltda´s mit mehr als 10 Gesellschaften die Beschlussfassung durch eine Gesellschafterversammlung zwingend vorgeschrieben. Der Ausschluss eines Gesellschafters ist nunmehr nur noch möglich, wenn es hierfür besonderen Grund "motivo justo" gibt. Der Beschluss über den Ausschluss muss in einer Gesellschafterversammlung gefasst werden.
Insgesamt sind aber die formellen Anforderungen an die Gründung und den Betrieb einer Ltda. und damit auch die Kosten weiterhin relativ gering, so dass sich diese Gesellschaftsform vor allem für kleine und mittlere Unternehmen anbietet.


Auszug aus dem Buch: "So geht´s: Einstieg in Brasilien" - Copyright © AHK-São Paulo - Câmara de Comércio e Indústria Brasil-Alemanha
 

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