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Die Besteuerung der Gewinne von im Ausland ansässigen Unternehmen

     

Die Regierung hat in ihrem Bestreben, Steuern einzutreiben, wieder einmal das System der Besteuerung ausländischer Unternehmen brasilianischen Kapitals verändert. Dort angefallene Gewinne werden unabhängig von ihrer Ausschüttung an die brasilianische Muttergesellschaft versteuert. Die Rechtsgültigkeit der Veränderung wird derzeit diskutiert.

Die Veränderung war einfach, aber mit grossem Effekt. Bis heute mussten in Brasilien ansässige Gesellschaften, die Auslandsbeteiligungen hatten, die dort angefallenen Gewinne erst im Moment der Abführung versteuern. Die Steuerplanung war einfach: Die Versteuerung wurde auf unbestimmte Zeit zurückgestellt und man gab den erzielten Gewinnen eine andere Bestimmung. Dadurch entstand das so genannte "tax deferral - Steueraufschub".

Artikel 74 der "Medida Provisória - MP" 2158-34/01 verändert die gesamte Systematik, indem er bestimmt, dass die Gewinne am Ende der jeweiligen Wirtschaftsperiode und somit am Bilanzstichtag zu versteuern sind. Ob sie tatsächlich an die brasilianische Muttergesellschaft abgeführt werden, bleibt ausser acht.

Die geschilderte Veränderung bedeutet jedoch einen Rückschritt, wie man im folgenden lesen kann.

Seit dem Gesetz 9.249/95 erkennt das nationale Steuersystem das Prinzip der globalen Besteuerung juristischer Personen an. Die Gewinne einer juristischen Person - einschliesslich der im Ausland erzielten - sind danach in Brasilien zu besteuern. Diese Regelung galt unabhängig von der Organisationsform der ausländischen Unternehmung.

Das Gesetz 9.249/95 definiert in seinem Artikel 25, dass im Ausland erzielte Gewinne zum Bilanzstichtag (31.12.) jeden Jahres mit den im Inland erzielten aufgerechnet werden. Somit wurden die Gewinne jeweils in der Periode und damit unabhängig von ihrer tatsächlichen Ausschüttung besteuert.

Dieser Artikel wurde vehement diskutiert, da das Nationale Steuergesetz in seinem Artikel 43 bestimmt, dass die Gewinnbesteuerung abhängig von dessen juristischer bzw. wirtschaftlicher Verfügbarkeit, also der tatsächlichen Gewinnabführung, stattzufinden hat. Daher hat das Steuerministerium mit der Instrução Normativa 38/96 die Auslegung des Gesetzes in der Form geändert, dass die Gewinne nur im Falle ihrer Ausschüttung an die brasilianische Mutter- oder Schwestergesellschaft versteuert werden müssen.

Die Regierung hat jedoch einige entscheidende Veränderungen durchgeführt, um die Besteuerung der Gewinne vorzuziehen. Erstens wurde der Artikel 43 des Nationalen Steuergesetzes dahingehend geändert, dass das Gesetz definieren muss, zu welchem Zeitpunkt Gewinne als ausgeschüttet gelten.

Darüber hinaus wurde die "Medida Provisória 2158-34/01" erlassen. Sie bestimmte den Zeitpunkt, zu dem Gewinne im Ausland als ausgeschüttet gelten und damit zu versteuern sind. In Artikel 74 wird definiert, dass Gewinne zum Zwecke der Einkommensbesteuerung und der Besteuerung der Sozialabgabe auf den Gewinn - "Contribuição Social sobre Lucro Líquido" - jeweils in der Periode als ausgeschüttet gelten, in der sie bei der ausländischen Unternehmung bilanziert werden.

Mit dieser Änderung verzerrt sich das Konzept der Besteuerung von Unternehmensgewinnen basierend auf deren tatsächlicher juristischer bzw. wirtschaftlicher Verfügbarkeit. Es stellt sich die Frage, ob die Änderung legal ist oder ob sie gegen Artikel 43 des Nationalen Steuergesetzes verstösst. Gewinne, die von den ausländischen Beteilungsgesellschaften noch nicht ausgeschüttet wurden, können nicht als verfügbar angesehen werden.

Auszug aus: "Brasil - Alemanha" ANO 9 N°8" - Ricardo Thomazinho da Cunha, Teilhaber der Kanzlei Cunha, Marques, Pucci e Kanamaru Advogados - Alameda Santos, 2441, 2° andar 01419-002 São Paulo - SP
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