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Die Regierung hat in
ihrem Bestreben, Steuern einzutreiben, wieder einmal das System der
Besteuerung ausländischer Unternehmen brasilianischen Kapitals
verändert. Dort angefallene Gewinne werden unabhängig von ihrer
Ausschüttung an die brasilianische Muttergesellschaft versteuert.
Die Rechtsgültigkeit der Veränderung wird derzeit diskutiert.
Die Veränderung war einfach, aber mit grossem Effekt. Bis heute
mussten in Brasilien ansässige Gesellschaften, die
Auslandsbeteiligungen hatten, die dort angefallenen Gewinne erst im
Moment der Abführung versteuern. Die Steuerplanung war einfach: Die
Versteuerung wurde auf unbestimmte Zeit zurückgestellt und man gab
den erzielten Gewinnen eine andere Bestimmung. Dadurch entstand das
so genannte "tax deferral - Steueraufschub".
Artikel 74 der "Medida Provisória - MP" 2158-34/01 verändert die
gesamte Systematik, indem er bestimmt, dass die Gewinne am Ende der
jeweiligen Wirtschaftsperiode und somit am Bilanzstichtag zu
versteuern sind. Ob sie tatsächlich an die brasilianische
Muttergesellschaft abgeführt werden, bleibt ausser acht.
Die geschilderte Veränderung bedeutet jedoch einen Rückschritt, wie
man im folgenden lesen kann.
Seit dem Gesetz 9.249/95 erkennt das nationale Steuersystem das
Prinzip der globalen Besteuerung juristischer Personen an. Die
Gewinne einer juristischen Person - einschliesslich der im Ausland
erzielten - sind danach in Brasilien zu besteuern. Diese Regelung
galt unabhängig von der Organisationsform der ausländischen
Unternehmung.
Das Gesetz 9.249/95 definiert in seinem Artikel 25, dass im Ausland
erzielte Gewinne zum Bilanzstichtag (31.12.) jeden Jahres mit den im
Inland erzielten aufgerechnet werden. Somit wurden die Gewinne
jeweils in der Periode und damit unabhängig von ihrer tatsächlichen
Ausschüttung besteuert.
Dieser Artikel wurde vehement diskutiert, da das Nationale
Steuergesetz in seinem Artikel 43 bestimmt, dass die
Gewinnbesteuerung abhängig von dessen juristischer bzw.
wirtschaftlicher Verfügbarkeit, also der tatsächlichen
Gewinnabführung, stattzufinden hat. Daher hat das Steuerministerium
mit der Instrução Normativa 38/96 die Auslegung des Gesetzes in der
Form geändert, dass die Gewinne nur im Falle ihrer Ausschüttung an
die brasilianische Mutter- oder Schwestergesellschaft versteuert
werden müssen.
Die Regierung hat jedoch einige entscheidende Veränderungen
durchgeführt, um die Besteuerung der Gewinne vorzuziehen. Erstens
wurde der Artikel 43 des Nationalen Steuergesetzes dahingehend
geändert, dass das Gesetz definieren muss, zu welchem Zeitpunkt
Gewinne als ausgeschüttet gelten.
Darüber hinaus wurde die "Medida Provisória 2158-34/01" erlassen.
Sie bestimmte den Zeitpunkt, zu dem Gewinne im Ausland als
ausgeschüttet gelten und damit zu versteuern sind. In Artikel 74
wird definiert, dass Gewinne zum Zwecke der Einkommensbesteuerung
und der Besteuerung der Sozialabgabe auf den Gewinn - "Contribuição
Social sobre Lucro Líquido" - jeweils in der Periode als
ausgeschüttet gelten, in der sie bei der ausländischen Unternehmung
bilanziert werden.
Mit dieser Änderung verzerrt sich das Konzept der Besteuerung von
Unternehmensgewinnen basierend auf deren tatsächlicher juristischer
bzw. wirtschaftlicher Verfügbarkeit. Es stellt sich die Frage, ob
die Änderung legal ist oder ob sie gegen Artikel 43 des Nationalen
Steuergesetzes verstösst. Gewinne, die von den ausländischen
Beteilungsgesellschaften noch nicht ausgeschüttet wurden, können
nicht als verfügbar angesehen werden.
Auszug aus: "Brasil - Alemanha" ANO 9 N°8" - Ricardo Thomazinho da Cunha,
Teilhaber der Kanzlei Cunha, Marques, Pucci e Kanamaru Advogados -
Alameda Santos, 2441, 2° andar 01419-002 São
Paulo - SP
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