BRASILIEN IN XXL - REISEN & INFORMATIONEN                   



  
 STARTSEITE

 
   REISEPROGRAMME 

 
   FLÜGE NACH BRASILIEN

   HOTELS & POUSADAS

 
   BRASIL DELUXE

 
  MIETWAGEN

 
  MIETWAGENTOUREN

 
  INCENTIVE & EVENTS

 
  SEHENSWERTES

 
   KARNEVAL

 
  REISETIPS & INFOS

 
  REISEVERSICHERUNGEN

____________________________

    DAS LAND BRASILIEN

    LEBEN IN BRASILIEN

 
 
 GESCHICHTE

 
 
 BEVÖLKERUNG

 
  BILDUNG, KULTUR & KUNST

 
 
 KULINARISCHES

 
 
 POLITIK

 
  
WIRTSCHAFT

 
 
 INDUSTRIE & HANDEL

 
  BUSINESS-SERVICE

____________________________

    BILDBÄNDE

 
  
GUIAS & KARTEN

 
  
BÜCHER

 
 
 UNSER SERVICE

 
 
 KONTAKT

 
 
 DATENSCHUTZ

 
 
 ANBIETERKENNZEICHEN

Firmengründung

   
     

Copyright © Rechtsanwalt Parvis Papoli-Barawati

I. Einführung
Das brasilianische Gesellschaftsrecht sieht im Wesentlichen alle in Deutschland bekannten Unternehmensformen vor, von der Einzelfirma über die OHG und KG bis zur GmbH oder AG. Auch die Beteiligung im Rahmen einer so genannten Stillen Gesellschaft, also ohne jegliches Erscheinen des „stillen Gesellschafters“ nach außen, ist in Brasilien möglich und gebräuchlich. Eine Ausnahme bildet die in Brasilien nicht vorgesehene GmbH & Co.KG. Vor allem aufgrund der gesetzlichen Haftungsbeschränkung greifen deutsche Unternehmer in der Praxis hauptsächlich zur Sociedade Limitada (Limitada), also dem Pendant zur deutschen GmbH, sowie der Sociedade por Ações (auch Sociedade Anônima, kurz: S.A.), dem Gegenstück zur deutschen AG. Je nach Fallgestaltung und Interessenlage kommen auch die Beteiligung an einem bestehenden oder neu zu gründenden deutsch-brasilianischen Joint-Venture oder ein Firmenkauf in Betracht. Der folgende Beitrag soll sich auf einige wesentliche Eckpunkte beschränken, die bei der Gründung einer Limitada oder S.A. in Brasilien sowie der Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen in Brasilien zu beachten sind.

II. Gründung einer Limitada
Wesentliche Rechtsgrundlage ist das neue brasilianische Zivilgesetzbuch, Gesetz Nr. 10.406 vom 10. Januar 2002, welches zahlreiche Neuregelungen für die Limitada eingeführt hat. Ergänzend gilt das Aktiengesetz, sofern der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht.

Die Limitada ist aufgrund ihrer relativ einfachen Gründung und Handhabung insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu empfehlen. Sie ist aber auch für international agierende Großunternehmen geeignet, sofern diese nicht darauf ausgelegt sind, Aktien an der Börse zu handeln oder häufige Gesellschafterwechsel vorzunehmen.

Die Gründung der Limitada erfordert mindestens zwei Gesellschafter. Diese können natürliche oder juristische Personen des In- oder Auslandes sein. Eine brasilianische Mindestbeteiligung ist – von wenigen Ausnahmen hoheitlichen Interesses abgesehen – regelmäßig nicht erforderlich. Ausländische Gesellschafter erhalten eine brasilianische Bundessteuernummer (CPF bzw. CNPJ). Ferner benötigen sie sowohl einen Zustellungsbevollmächtigten als auch einen mit Spezialbefugnissen gegenüber den Steuerbehörden ausgestatteten Bevollmächtigten mit Wohnsitz in Brasilien.

Das Einbringen eines Mindestkapitals ist nur ausnahmsweise nötig, beispielsweise, um im Falle einer bezweckten Teilnahme am Im- und/oder Export der brasilianischen Außenhandelsbehörde eine „ausreichende“ Kapitalisierung nachzuweisen. Trotz des Fehlens von Mindestkapitalvorschriften sollte nicht verkannt werden, dass die Gesellschaft gerade in der Anfangsphase für ihr operatives Geschäft sowie aus Gründen der Kreditwürdigkeit nicht zu knapp kapitalisiert werden sollte. Ausländische Kapitaleinlagen oder Gesellschafterdarlehen müssen bei der brasilianischen Zentralbank registriert werden, damit später eine Rückführung ins Ausland, Gewinnausschüttungen oder Reinvestitionen problemlos vorgenommen werden können. Diese Registrierung geschieht heute online, wobei Brasilien mit dem SISBACEN (Sistema de Informações do Banco Central) ein hochmodernes und effektives Registrierungssystem vorweist, das direkt mit dem Bundesfiskus, der Außenhandelsbehörde und weiteren Institutionen vernetzt ist.

Der Gesellschaftsvertrag bestimmt Namen, Sitz und Zweck der Gesellschaft, Höhe des Stammkapitals, Beteiligungsverhältnisse sowie weitere je nach individueller Lage des Falles empfehlenswerte Regelungen. Zudem enthält er die Namen und vollständigen Personaldaten der Gesellschafter und des Geschäftsführers; bei letzterem zusätzlich die Reichweite seiner Befugnisse. Der Geschäftsführer muss eine natürliche Person mit Wohnsitz in Brasilien sein, die nicht wegen bestimmter Delikte verurteilt worden ist. Handelt es sich um einen Ausländer, beispielsweise einen deutschen Expatriate, bedarf es eines Dauervisums für Brasilien. Dieses wird in der Regel dann erteilt, wenn der ausländische Investor (Gesellschafter) eine bei der Zentralbank registrierte Kapitaleinlage von mindestens USD 200.000,00 nachweist. Handelt es sich bei dem Investor um eine natürliche Person, reicht bereits eine Investition von USD 50.000,00 aus.

Die Haftung der Limitada ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Für nicht vollständig eingebrachtes Kapital haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch persönlich, weshalb sich die vollständige Einlage aller gezeichneten Anteile stets empfiehlt. Unter bestimmten Umständen bestehen weitere persönliche Haftungsrisiken für Anteilseigner und Manager. So haften Geschäftsführer bei Verstößen gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag stets unbeschränkt persönlich gegenüber der Gesellschaft und Dritten. Vor allem dann, wenn es um die nicht ordnungsgemäße Abführung von Steuern, Abgaben, Arbeitslöhnen oder Sozialversicherungsbeiträgen geht, weiten brasilianische Gerichte die Haftung häufig ohne nähere Prüfung auch auf Gesellschafter und deren Bevollmächtigte aus. Weitere Risiken einer solchen „Durchgriffshaftung“ können sich in Fällen von Missbrauch der juristischen Person, Vermögensvermischung sowie unrichtiger Bewertung von Sacheinlangen ergeben.

Sobald die Gesellschaft beim zuständigen Handelsregister eingetragen ist, wird die Bundessteuernummer (CNPJ) beantragt, die es der frisch gebackenen Limitada dann erlaubt, ein Bankkonto zu eröffnen. Weitere Registrierungen schließen sich an, die je nach Gegenstand der Gesellschaft umfangreicher oder reduzierter ausfallen können und regelmäßig von dem schon in der Gründungsphase einzuschaltenden (externen) Buchhalter oder sonstigen Spezialdienstleistern durchgeführt werden.

III. Gründung einer S.A.
Wesentliche Rechtsgrundlage ist das brasilianische Aktiengesetz, also das Gesetz Nr. 6.404 vom 15.12.1976, ergänzt durch das Gesetz Nr. 10.301 vom 31.10.2001.

Die brasilianische Aktiengesellschaft (S.A.) kann als offene oder geschlossene Aktiengesellschaft gegründet werden. Nur die offene S.A. ist berechtigt, ihre Aktien an der Börse zu handeln. Grundsätzlich erfordert die brasilianische S.A. wie die Limitada kein Mindestkapital. Ausnahmen gelten für Kreditinstitute sowie Im- und Exportgesellschaften.

Die offene S.A. wird durch öffentliche Zeichnung unter Einbeziehung der brasilianischen Wertpapierkommission (CVM) und des zuständigen Kreditinstituts gegründet. Erstellung und Vorlage von Durchführbarkeitsstudie und Prospekt sind weitere Voraussetzungen. Wesentlich simpler ist die Gründung der geschlossene S.A., für die lediglich eine private Zeichnung mittels Versammlungsbeschlusses nötig ist. Das erforderliche Vertragswerk ist von spezialisierter Anwaltshand zu erstellen.

Generell werden für die Gründung einer S.A. mindestens zwei Aktionäre benötigt, die nicht notwendigerweise in Brasilien ansässig sein müssen. Gesetzlicher Vertreter der S.A. ist ihr Vorstand, der aus mindestens zwei natürlichen Personen gebildet wird. Diese Personen müssen zwar nicht zwingend Aktionäre sein, wohl aber in Brasilien ihren Wohnsitz haben. Für eine offene S.A. und eine solche mit genehmigten Kapital ist die Schaffung eines Verwaltungsrats vorgeschrieben. Dieser besteht aus drei Aktionären, die auch im Ausland wohnen dürfen. Darüber hinaus ist die Einrichtung eines ständigen oder vorübergehenden Kontrollrates möglich.

Auch die S.A. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Anders als bei der Limitada ist die Haftung der Aktionäre auf die Höhe der von ihnen selbst gezeichneten Aktien beschränkt. Persönliche Haftungsrisiken können sich für den Vorstand insbesondere in Fällen von steuerlichen, arbeits- und sozialrechtlichen Schulden sowie in Fällen des Verstoßes gegen Gesetz und Gesellschaftsvertrag ergeben.

Sind die Gründungsformalitäten abgeschlossen, entwickelt sich die weitere Legalisierung der S.A. analog der Limitada (Registrierung beim Handelsregister, der Zentralbank, Landesfiskus, Gemeinde etc.).

IV. Joint-Venture
Unter „Joint-Venture“ versteht man die Kooperation von Unternehmen bzw. den Zusammenschluss zweier Gesellschaften zu einem Gemeinschaftsunternehmen. Deutsch-brasilianische Joint-Ventures sind keine Seltenheit, liegen doch die Vorteile für beide Partner in der Regel auf der Hand. Jede Seite profitiert von den Stärken und Vorteilen der anderen. Während deutsche Gesellschaften häufig Kapital, moderne Technologien oder die Vorteile ihrer weltweiten Vernetzung einbringen, so stellen die auf brasilianischer Seite bestehenden Vertriebs- und Produktionsstrukturen, lokale Marktkenntnisse, Kontakte zu Lieferanten und Behörden sowie vorhandenes geschultes Personal unschätzbare Vorteile für den deutschen Partner dar. Je nach Gestaltung der Mehrheitsverhältnisse kommen zudem Förderungsmöglichkeiten durch die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG) oder die staatliche brasilianische Entwicklungsbank (BNDES) in Betracht.

Um den Nutzen der Vorteile eines Joint-Venture genießen zu können, gilt es zunächst, einige Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Das Partnerunternehmen sollte sorgfältig ausgewählt und vor Ort geprüft werden. Bonität, Reputation, persönliche und wirtschaftliche Hintergründe der Gesellschaft, ihrer Teilhaber und Manager sind je nach Lage der Fakten zu durchleuchten. Bereits in der Anbahnungsphase sollte nicht auf eine kurze Geheimhaltungsvereinbarung verzichtet werden. Ist man sich über alle Detailfragen einig geworden, werden die Vereinbarungen im Rahmen des Gesellschaftsvertrages und regelmäßig eines zusätzlichen Joint-Venture-Vertrages schriftlich fixiert.

Sodann können die üblichen Gründungsprozeduren, wie sie auch bei „normalen“ Firmengründungen anfallen, in Ruhe abgewickelt werden.

Dem ohnehin im Auslandsgeschäft stets notwendige Einfühlen in Mentalität und Geschäftsgebräuche des Ziellandes kommt in den Fällen deutsch-brasilianischer Joint-Ventures besondere Bedeutung zu. Deutsche und Brasilianer sind sich gegenseitig sehr sympathisch, sie sind aber gleichwohl recht unterschiedlich. Es ist durchaus keine Seltenheit, dass viel versprechende Anbahnungen einzig und allein an der mangelnden Kapazität oder Bereitschaft des Eingehens auf die Gebräuche und Gegebenheiten der anderen Partei scheitern, weil die Wichtigkeit dieser interkulturellen Komponente oft nicht gesehen oder schlichtweg unterschätzt wird.

V. Finanzierung der Gesellschaft / Kapitaltransfer
Zunächst gilt es, die Gesellschaft mit einer angemessenen Kapitaldecke auszustatten. Reicht das ursprünglich gezeichnete und eingebrachte Stammkapital nicht aus, kann dieses mittels einfacher Gesellschaftsvertragsänderung ein- oder mehrmals aufgestockt werden. Spätere Kapitalreduzierungen sind ebenfalls möglich. Wird das gezeichnete Kapital eingebracht, was bei Bareinlagen zwingend durch Banküberweisung aus dem Ausland erfolgen muss, schließt die empfangende Bank zum jeweils geltenden Tageskurs einen Wechselvertrag, damit der Betrag in Nationalwährung dem Konto der brasilianischen Gesellschaft gutgeschrieben werden kann. Ab diesem Moment läuft eine 30-Tages-Frist, innerhalb der die Registrierung dieser Direktinvestition im Modul RDE-IED des Online-Registers der brasilianischen Zentralbank (SISBACEN) registriert werden muss. Auf ein ordnungsgemäß geführtes Zentralbankregister sollte großer Stellenwert gelegt werden, denn nur dies ermöglicht später eine reibungslose Kapitalrückführung oder Gewinnausschüttung nach Deutschland.

Eine weitere Möglichkeit der Finanzierung besteht in der Gewährung von Auslandsdarlehen, sei es von den Gesellschaftern oder Dritten. Diese Darlehen werden üblicherweise in Fremdwährung (USD, EUR etc.) abgeschlossen; jedoch ist auch die Vereinbarung in brasilianischer Nationalwährung (BRL) möglich. Hauptgrund für die relativ häufige Inanspruchnahme solcher Auslandsdarlehen ist das hohe Zinsniveau in Brasilien, weshalb in der Regel eine Verschuldung vor Ort ausscheidet. Erforderlich sind die Abfassung eines Darlehensvertrages und die Registrierung des Auslandsdarlehens noch vor dem Transfer im Modul RDE-ROF des SISBACEN. Dies geschieht heute problemlos und schnell. Gesellschafterdarlehen können später kapitalisiert werden. Auf die Rückzahlung des Darlehens fallen in Brasilien keine Steuern an, die Zinszahlungen unterliegen jedoch einer Quellensteuer von derzeit 15%.

Weitere Finanzierungsmöglichkeiten, etwa aus Mitteln der bereits angesprochenen Förder- und Entwicklungsbanken und –einrichtungen auf deutscher oder brasilianischer Seite, mögliche Eingruppierungen als deutsche oder brasilianische PPP-Projekte (Public Private Partnership) oder die je nach Region und Projekt zum Teil beträchtlichen brasilianischen Steueranreize, sollten zumindest nicht ungeprüft bleiben.

Stand: Februar 2009

Die obigen Ausführungen erheben trotz sorgfältiger Recherchen keinen Anspruch auf Richtig- und Vollständigkeit. Sie sind als grobe Orientierung für die erste Einarbeitung in ein sehr komplexes Rechtsthema zu verstehen und ersetzen keinesfalls eine in jedem Einzelfall unbedingt anzuratende spezialisierte Rechtsberatung.

Copyright © Rechtsanwalt Parvis Papoli-Barawati, PAPOLI-BARAWATI Anwaltskanzlei, Franz-Lenz-Str. 4, 49084 Osnabrück, Tel.: 0541-3311015, e-mail: parvis@papoli-barawati.com

RA Papoli-Barawati ist Mitglied des Vorstandes der Deutsch-Brasilianischen Juristenvereinigung (DBJV) und seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich der rechtlichen Betreuung und Koordinierung deutsch-brasilianischer Handels- und Investitionsprojekte tätig.

Für nähere Einzelheiten und Kontaktdaten: www.papoli-barawati.com

 

  Übersicht
AHK - São Paulo
Blumenhandel
Firmengründung
Erwerb von Immobilien
Industrieautomatisierung
Pharmaindustrie
Erdölindustrie
Stromsektor
Schiffbauindustrie
Telekommunikation
Wareneinfuhr
Besteuerung der Gewinne
Eintragungspflicht
Importdokumente
Gespendete Güter
Zoll- & Steuersystem
Zollager DAP
Zahlungsverkehr


Handelsvertretung
Franchising
Joint Ventures
Unternehmenskauf
GmbH  -  LTDA

Copyright © brasilien.de ReiseService 1999-2011Brüel