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Rechtsanwalt Parvis Papoli-Barawati
I. Einführung
Das brasilianische Gesellschaftsrecht sieht im Wesentlichen alle
in Deutschland bekannten Unternehmensformen vor, von der Einzelfirma
über die OHG und KG bis zur GmbH oder AG. Auch die Beteiligung im
Rahmen einer so genannten Stillen Gesellschaft, also ohne jegliches
Erscheinen des „stillen Gesellschafters“ nach außen, ist in
Brasilien möglich und gebräuchlich. Eine Ausnahme bildet die in
Brasilien nicht vorgesehene GmbH & Co.KG. Vor allem aufgrund der
gesetzlichen Haftungsbeschränkung greifen deutsche Unternehmer in
der Praxis hauptsächlich zur Sociedade Limitada (Limitada), also dem
Pendant zur deutschen GmbH, sowie der Sociedade por Ações (auch
Sociedade Anônima, kurz: S.A.), dem Gegenstück zur deutschen AG. Je
nach Fallgestaltung und Interessenlage kommen auch die Beteiligung
an einem bestehenden oder neu zu gründenden deutsch-brasilianischen
Joint-Venture oder ein Firmenkauf in Betracht. Der folgende Beitrag
soll sich auf einige wesentliche Eckpunkte beschränken, die bei der
Gründung einer Limitada oder S.A. in Brasilien sowie der Beteiligung
an einem Gemeinschaftsunternehmen in Brasilien zu beachten sind.
II. Gründung einer Limitada
Wesentliche Rechtsgrundlage ist das neue brasilianische
Zivilgesetzbuch, Gesetz Nr. 10.406 vom 10. Januar 2002, welches
zahlreiche Neuregelungen für die Limitada eingeführt hat. Ergänzend
gilt das Aktiengesetz, sofern der Gesellschaftsvertrag dies
ausdrücklich vorsieht.
Die Limitada ist aufgrund ihrer relativ einfachen Gründung und
Handhabung insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu
empfehlen. Sie ist aber auch für international agierende
Großunternehmen geeignet, sofern diese nicht darauf ausgelegt sind,
Aktien an der Börse zu handeln oder häufige Gesellschafterwechsel
vorzunehmen.
Die Gründung der Limitada erfordert mindestens zwei Gesellschafter.
Diese können natürliche oder juristische Personen des In- oder
Auslandes sein. Eine brasilianische Mindestbeteiligung ist – von
wenigen Ausnahmen hoheitlichen Interesses abgesehen – regelmäßig
nicht erforderlich. Ausländische Gesellschafter erhalten eine
brasilianische Bundessteuernummer (CPF bzw. CNPJ). Ferner benötigen
sie sowohl einen Zustellungsbevollmächtigten als auch einen mit
Spezialbefugnissen gegenüber den Steuerbehörden ausgestatteten
Bevollmächtigten mit Wohnsitz in Brasilien.
Das Einbringen eines Mindestkapitals ist nur ausnahmsweise nötig,
beispielsweise, um im Falle einer bezweckten Teilnahme am Im-
und/oder Export der brasilianischen Außenhandelsbehörde eine
„ausreichende“ Kapitalisierung nachzuweisen. Trotz des Fehlens von
Mindestkapitalvorschriften sollte nicht verkannt werden, dass die
Gesellschaft gerade in der Anfangsphase für ihr operatives Geschäft
sowie aus Gründen der Kreditwürdigkeit nicht zu knapp kapitalisiert
werden sollte. Ausländische Kapitaleinlagen oder
Gesellschafterdarlehen müssen bei der brasilianischen Zentralbank
registriert werden, damit später eine Rückführung ins Ausland,
Gewinnausschüttungen oder Reinvestitionen problemlos vorgenommen
werden können. Diese Registrierung geschieht heute online, wobei
Brasilien mit dem SISBACEN (Sistema de Informações do Banco
Central) ein hochmodernes und effektives Registrierungssystem
vorweist, das direkt mit dem Bundesfiskus, der Außenhandelsbehörde
und weiteren Institutionen vernetzt ist.
Der Gesellschaftsvertrag bestimmt Namen, Sitz und Zweck der
Gesellschaft, Höhe des Stammkapitals, Beteiligungsverhältnisse sowie
weitere je nach individueller Lage des Falles empfehlenswerte
Regelungen. Zudem enthält er die Namen und vollständigen
Personaldaten der Gesellschafter und des Geschäftsführers; bei
letzterem zusätzlich die Reichweite seiner Befugnisse. Der
Geschäftsführer muss eine natürliche Person mit Wohnsitz in
Brasilien sein, die nicht wegen bestimmter Delikte verurteilt worden
ist. Handelt es sich um einen Ausländer, beispielsweise einen
deutschen Expatriate, bedarf es eines Dauervisums für
Brasilien. Dieses wird in der Regel dann erteilt, wenn der
ausländische Investor (Gesellschafter) eine bei der Zentralbank
registrierte Kapitaleinlage von mindestens USD 200.000,00 nachweist.
Handelt es sich bei dem Investor um eine natürliche Person, reicht
bereits eine Investition von USD 50.000,00 aus.
Die Haftung der Limitada ist grundsätzlich auf das
Gesellschaftsvermögen beschränkt. Für nicht vollständig
eingebrachtes Kapital haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch
persönlich, weshalb sich die vollständige Einlage aller gezeichneten
Anteile stets empfiehlt. Unter bestimmten Umständen bestehen weitere
persönliche Haftungsrisiken für Anteilseigner und Manager. So haften
Geschäftsführer bei Verstößen gegen das Gesetz oder den
Gesellschaftsvertrag stets unbeschränkt persönlich gegenüber der
Gesellschaft und Dritten. Vor allem dann, wenn es um die nicht
ordnungsgemäße Abführung von Steuern, Abgaben, Arbeitslöhnen oder
Sozialversicherungsbeiträgen geht, weiten brasilianische Gerichte
die Haftung häufig ohne nähere Prüfung auch auf Gesellschafter und
deren Bevollmächtigte aus. Weitere Risiken einer solchen „Durchgriffshaftung“
können sich in Fällen von Missbrauch der juristischen Person,
Vermögensvermischung sowie unrichtiger Bewertung von Sacheinlangen
ergeben.
Sobald die Gesellschaft beim zuständigen Handelsregister eingetragen
ist, wird die Bundessteuernummer (CNPJ) beantragt, die es der frisch
gebackenen Limitada dann erlaubt, ein Bankkonto zu eröffnen. Weitere
Registrierungen schließen sich an, die je nach Gegenstand der
Gesellschaft umfangreicher oder reduzierter ausfallen können und
regelmäßig von dem schon in der Gründungsphase einzuschaltenden
(externen) Buchhalter oder sonstigen Spezialdienstleistern
durchgeführt werden.
III. Gründung einer S.A.
Wesentliche Rechtsgrundlage ist das brasilianische Aktiengesetz,
also das Gesetz Nr. 6.404 vom 15.12.1976, ergänzt durch das Gesetz
Nr. 10.301 vom 31.10.2001.
Die brasilianische Aktiengesellschaft (S.A.) kann als offene oder
geschlossene Aktiengesellschaft gegründet werden. Nur die offene S.A.
ist berechtigt, ihre Aktien an der Börse zu handeln. Grundsätzlich
erfordert die brasilianische S.A. wie die Limitada kein
Mindestkapital. Ausnahmen gelten für Kreditinstitute sowie Im- und
Exportgesellschaften.
Die offene S.A. wird durch öffentliche Zeichnung unter Einbeziehung
der brasilianischen Wertpapierkommission (CVM) und des zuständigen
Kreditinstituts gegründet. Erstellung und Vorlage von
Durchführbarkeitsstudie und Prospekt sind weitere Voraussetzungen.
Wesentlich simpler ist die Gründung der geschlossene S.A., für die
lediglich eine private Zeichnung mittels Versammlungsbeschlusses
nötig ist. Das erforderliche Vertragswerk ist von spezialisierter
Anwaltshand zu erstellen.
Generell werden für die Gründung einer S.A. mindestens zwei
Aktionäre benötigt, die nicht notwendigerweise in Brasilien ansässig
sein müssen. Gesetzlicher Vertreter der S.A. ist ihr Vorstand, der
aus mindestens zwei natürlichen Personen gebildet wird. Diese
Personen müssen zwar nicht zwingend Aktionäre sein, wohl aber in
Brasilien ihren Wohnsitz haben. Für eine offene S.A. und eine solche
mit genehmigten Kapital ist die Schaffung eines Verwaltungsrats
vorgeschrieben. Dieser besteht aus drei Aktionären, die auch im
Ausland wohnen dürfen. Darüber hinaus ist die Einrichtung eines
ständigen oder vorübergehenden Kontrollrates möglich.
Auch die S.A. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Anders
als bei der Limitada ist die Haftung der Aktionäre auf die Höhe der
von ihnen selbst gezeichneten Aktien beschränkt. Persönliche
Haftungsrisiken können sich für den Vorstand insbesondere in Fällen
von steuerlichen, arbeits- und sozialrechtlichen Schulden sowie in
Fällen des Verstoßes gegen Gesetz und Gesellschaftsvertrag ergeben.
Sind die Gründungsformalitäten abgeschlossen, entwickelt sich die
weitere Legalisierung der S.A. analog der Limitada (Registrierung
beim Handelsregister, der Zentralbank, Landesfiskus, Gemeinde etc.).
IV. Joint-Venture
Unter „Joint-Venture“ versteht man die Kooperation von
Unternehmen bzw. den Zusammenschluss zweier Gesellschaften zu einem
Gemeinschaftsunternehmen. Deutsch-brasilianische Joint-Ventures sind
keine Seltenheit, liegen doch die Vorteile für beide Partner in der
Regel auf der Hand. Jede Seite profitiert von den Stärken und
Vorteilen der anderen. Während deutsche Gesellschaften häufig
Kapital, moderne Technologien oder die Vorteile ihrer weltweiten
Vernetzung einbringen, so stellen die auf brasilianischer Seite
bestehenden Vertriebs- und Produktionsstrukturen, lokale
Marktkenntnisse, Kontakte zu Lieferanten und Behörden sowie
vorhandenes geschultes Personal unschätzbare Vorteile für den
deutschen Partner dar. Je nach Gestaltung der Mehrheitsverhältnisse
kommen zudem Förderungsmöglichkeiten durch die Deutsche
Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG) oder die staatliche
brasilianische Entwicklungsbank (BNDES) in Betracht.
Um den Nutzen der Vorteile eines Joint-Venture genießen zu können,
gilt es zunächst, einige Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Das
Partnerunternehmen sollte sorgfältig ausgewählt und vor Ort geprüft
werden. Bonität, Reputation, persönliche und wirtschaftliche
Hintergründe der Gesellschaft, ihrer Teilhaber und Manager sind je
nach Lage der Fakten zu durchleuchten. Bereits in der
Anbahnungsphase sollte nicht auf eine kurze
Geheimhaltungsvereinbarung verzichtet werden. Ist man sich über alle
Detailfragen einig geworden, werden die Vereinbarungen im Rahmen des
Gesellschaftsvertrages und regelmäßig eines zusätzlichen
Joint-Venture-Vertrages schriftlich fixiert.
Sodann können die üblichen Gründungsprozeduren, wie sie auch bei
„normalen“ Firmengründungen anfallen, in Ruhe abgewickelt werden.
Dem ohnehin im Auslandsgeschäft stets notwendige Einfühlen in
Mentalität und Geschäftsgebräuche des Ziellandes kommt in den Fällen
deutsch-brasilianischer Joint-Ventures besondere Bedeutung zu.
Deutsche und Brasilianer sind sich gegenseitig sehr sympathisch, sie
sind aber gleichwohl recht unterschiedlich. Es ist durchaus keine
Seltenheit, dass viel versprechende Anbahnungen einzig und allein an
der mangelnden Kapazität oder Bereitschaft des Eingehens auf die
Gebräuche und Gegebenheiten der anderen Partei scheitern, weil die
Wichtigkeit dieser interkulturellen Komponente oft nicht gesehen
oder schlichtweg unterschätzt wird.
V. Finanzierung der Gesellschaft / Kapitaltransfer
Zunächst gilt es, die Gesellschaft mit einer angemessenen
Kapitaldecke auszustatten. Reicht das ursprünglich gezeichnete und
eingebrachte Stammkapital nicht aus, kann dieses mittels einfacher
Gesellschaftsvertragsänderung ein- oder mehrmals aufgestockt werden.
Spätere Kapitalreduzierungen sind ebenfalls möglich. Wird das
gezeichnete Kapital eingebracht, was bei Bareinlagen zwingend durch
Banküberweisung aus dem Ausland erfolgen muss, schließt die
empfangende Bank zum jeweils geltenden Tageskurs einen
Wechselvertrag, damit der Betrag in Nationalwährung dem Konto der
brasilianischen Gesellschaft gutgeschrieben werden kann. Ab diesem
Moment läuft eine 30-Tages-Frist, innerhalb der die Registrierung
dieser Direktinvestition im Modul RDE-IED des Online-Registers der
brasilianischen Zentralbank (SISBACEN) registriert werden muss. Auf
ein ordnungsgemäß geführtes Zentralbankregister sollte großer
Stellenwert gelegt werden, denn nur dies ermöglicht später eine
reibungslose Kapitalrückführung oder Gewinnausschüttung nach
Deutschland.
Eine weitere Möglichkeit der Finanzierung besteht in der Gewährung
von Auslandsdarlehen, sei es von den Gesellschaftern oder Dritten.
Diese Darlehen werden üblicherweise in Fremdwährung (USD, EUR etc.)
abgeschlossen; jedoch ist auch die Vereinbarung in brasilianischer
Nationalwährung (BRL) möglich. Hauptgrund für die relativ häufige
Inanspruchnahme solcher Auslandsdarlehen ist das hohe Zinsniveau in
Brasilien, weshalb in der Regel eine Verschuldung vor Ort
ausscheidet. Erforderlich sind die Abfassung eines
Darlehensvertrages und die Registrierung des Auslandsdarlehens noch
vor dem Transfer im Modul RDE-ROF des SISBACEN. Dies geschieht heute
problemlos und schnell. Gesellschafterdarlehen können später
kapitalisiert werden. Auf die Rückzahlung des Darlehens fallen in
Brasilien keine Steuern an, die Zinszahlungen unterliegen jedoch
einer Quellensteuer von derzeit 15%.
Weitere Finanzierungsmöglichkeiten, etwa aus Mitteln der bereits
angesprochenen Förder- und Entwicklungsbanken und –einrichtungen auf
deutscher oder brasilianischer Seite, mögliche Eingruppierungen als
deutsche oder brasilianische PPP-Projekte (Public Private
Partnership) oder die je nach Region und Projekt zum Teil
beträchtlichen brasilianischen Steueranreize, sollten zumindest
nicht ungeprüft bleiben.
Stand: Februar 2009
Die obigen Ausführungen erheben trotz
sorgfältiger Recherchen keinen Anspruch auf Richtig- und
Vollständigkeit. Sie sind als grobe Orientierung für die erste
Einarbeitung in ein sehr komplexes Rechtsthema zu verstehen und
ersetzen keinesfalls eine in jedem Einzelfall unbedingt anzuratende
spezialisierte Rechtsberatung.
Copyright ©
Rechtsanwalt Parvis Papoli-Barawati, PAPOLI-BARAWATI
Anwaltskanzlei, Franz-Lenz-Str. 4, 49084 Osnabrück, Tel.:
0541-3311015, e-mail:
parvis@papoli-barawati.com
RA Papoli-Barawati ist Mitglied des Vorstandes der
Deutsch-Brasilianischen Juristenvereinigung (DBJV) und seit vielen
Jahren schwerpunktmäßig im Bereich der rechtlichen Betreuung und
Koordinierung deutsch-brasilianischer Handels- und
Investitionsprojekte tätig.
Für nähere Einzelheiten und Kontaktdaten:
www.papoli-barawati.com
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