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Die brasilianischen Steuerbehörden
haben per Runderlass "Instrução
Normativa" Nr. 200 vom 13. September 2002 (veröffentlicht am
01. Oktober 2002) verfügt, dass sich Ausländer, die an
einer brasilianischen Gesellschaft beteiligt sind, in das brasilianische
Bundessteuerregister eintragen müssen. Für juristische
Personen wurde als Stichtag der 30. Dezember 2002 festgelegt. Für
natürliche Personen, die sich ebenfalls im Steuerregister eintragen
müssen, läuft noch keine Frist.
Anlässlich der Eintragung müssen die Gesellschafter der
brasilianischen Gesellschaft einen Bevollmächtigten ernennen,
der berechtigt ist, diese vor den Steuerbehörden zu vertreten,
Ladungen entgegenzunehmen und vor allem die Vermögenswerte
des Vollmachtgebers (d. h. die Beteiligung) zu "verwalten",
ohne dass hiermit allerdings die Befugnis zum Erwerb oder der Veräusserung
der Beteiligung verbunden sein muss. Entsprechende Mustervollmachten
werden i. d. R. von den brasilianischen Anwaltskanzleien vorgehalten.
Die weitreichenden Befugnisse, insbesondere die zur "Verwaltung"
der Beteiligung, sind momentan - neben der Eintragungspflicht als
solcher - Gegenstand heftiger Kritik. Es ist aber wenig wahrscheinlich,
dass die Steuerbehörde kurzfristig Änderungen in dem Erlass
vornimmt oder aber die Frist verlängert. Im Hinblick auf die
knappe verbleibende Zeit für die Eintragung empfehlen wir,
die Erteilung der Vollmacht in der momentan geforderten Form zumindest
vorzubereiten, denn allein die konsularische Legalisierung wird
nach unserer Erfahrung einige Zeit in Anspruch nehmen.
Für die Eintragung in dem Steuerregister sind folgende Unterlagen
erforderlich:
-
die unterschriebene, notariell beglaubigte und konsularisch legalisierte
Vollmacht;
-
Nachweis der Existenz des Vollmachtgebers (Handelsregisterauszug),
ebenfalls konsularisch legalisiert.
Die Eintragung als solche erfolgt vor Ort per Internet.
Schliesslich müssen wir noch darauf hinweisen, dass die Steuerbehörden
verlangen, dass ihnen jede Änderung in der Person des ausländischen
Gesellschafters (Firmierung, Rechtsform, Sitz etc.) sowie der Gesellschafter
und der Geschäftsführung angezeigt wird. Wie dies in der
Praxis funktionieren soll, ist noch völlig offen. Wir empfehlen
vorerst, Ihren Bevollmächtigten bis auf weiteres von jeder
Änderung schnellstmöglich zu unterrichten, damit dieser
die Information an die Steuerbehörden weiterleiten
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