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Der
Pass ist weg
Berufskonsularische Vertretungen, also Botschaften, Generalkonsulate
und Konsulate, sind ermächtigt, einen "Reiseausweis als Passersatz
zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland" auszustellen.
Dies geht leichter und schneller, wenn Sie Fotokopien aller verloren
gegangenen Ausweispapiere vorlegen können. Eventuell kann auch ein
befristeter vorläufiger Reisepass durch die Auslandsvertretung am
Ort ausgestellt werden. Hierfür muss der Konsularbeamte Ihre heimische
Passbehörde beteiligen.
Da deutsche Ämter, anders als unsere Vertretungen im Ausland, die
im Notfall auch am Wochenende für Sie da sind, an Samstagen und
Sonntagen geschlossen sind, kann dies auch einmal eine Wartezeit
bis zum nächsten Werktag bedeuten. Haben Sie hierfür Verständnis.
Es gibt allerdings Länder, die bei der Ausreise den Einreisestempel
im Pass als Nachweis der legalen Einreise verlangen. Hier muss bei
Verlust des Passes oft ein Ausreisevisum des fremden Staates beschafft
werden, was die Weiterreise zusätzlich verzögern kann.
Ersatz für Kfz-Papiere, Führerschein und Personalausweis?
Diese Dokumente können nur von den Heimatbehörden ersetzt werden.
Auf der Rückreise kommt man jedoch zumeist mit einer Verlustbescheinigung
der Polizei zurecht.
Ein Angehöriger wird vermisst
Vielleicht ist er in Not und hat sich schon bei einer Auslandsvertretung
gemeldet?
Der Konsularbeamte berät die Angehörigen des Vermissten über Möglichkeiten
weiterer Nachforschungen. Er kann beispielsweise die Polizei am
Urlaubsort einschalten.
Deutsche Staatsangehörige werden im Ausland verhaftet
Mit welcher Hilfe können sie rechnen?
Die Behörden des Gastlandes sind verpflichtet, die deutsche Auslandsvertretung
unverzüglich zu unterrichten, sofern der oder die Verhaftete dies
verlangt. Im Ausland können Sie sich nur durch einen dort zugelassenen
Rechtsanwalt vor Gericht vertreten lassen. Dies kann auch ein Pflichtverteidiger
sein, der für seine Tätigkeit keine Gebühren verlangt. Falls Sie
einen Pflichtverteidiger nicht für ausreichend halten, müssen Sie
auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen. Hierbei
ist Ihnen der Konsularbeamte behilflich. Er hat eine Liste vertrauenswürdiger
Anwälte (sofern erforderlich, mit Fremdsprachenkenntnissen) zur
Verfügung. Der Konsularbeamte darf inhaftierte Landsleute im Gefängnis
besuchen und mit ihnen korrespondieren. Er vergewissert sich, welche
Gründe für die Verhaftung vorliegen, ob die Behandlung korrekt ist
und ob die Verpflegung und gesundheitliche Betreuung ausreichend
sind. Auf Wunsch unterrichtet er Angehörige und leitet deren Geldüberweisungen
weiter.
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