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Der Pass ist weg

Berufskonsularische Vertretungen, also Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate, sind ermächtigt, einen "Reiseausweis als Passersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland" auszustellen. Dies geht leichter und schneller, wenn Sie Fotokopien aller verloren gegangenen Ausweispapiere vorlegen können. Eventuell kann auch ein befristeter vorläufiger Reisepass durch die Auslandsvertretung am Ort ausgestellt werden. Hierfür muss der Konsularbeamte Ihre heimische Passbehörde beteiligen.

Da deutsche Ämter, anders als unsere Vertretungen im Ausland, die im Notfall auch am Wochenende für Sie da sind, an Samstagen und Sonntagen geschlossen sind, kann dies auch einmal eine Wartezeit bis zum nächsten Werktag bedeuten. Haben Sie hierfür Verständnis.

Es gibt allerdings Länder, die bei der Ausreise den Einreisestempel im Pass als Nachweis der legalen Einreise verlangen. Hier muss bei Verlust des Passes oft ein Ausreisevisum des fremden Staates beschafft werden, was die Weiterreise zusätzlich verzögern kann.

Ersatz für Kfz-Papiere, Führerschein und Personalausweis?

Diese Dokumente können nur von den Heimatbehörden ersetzt werden. Auf der Rückreise kommt man jedoch zumeist mit einer Verlustbescheinigung der Polizei zurecht.

Ein Angehöriger wird vermisst

Vielleicht ist er in Not und hat sich schon bei einer Auslandsvertretung gemeldet?

Der Konsularbeamte berät die Angehörigen des Vermissten über Möglichkeiten weiterer Nachforschungen. Er kann beispielsweise die Polizei am Urlaubsort einschalten.

Deutsche Staatsangehörige werden im Ausland verhaftet

Mit welcher Hilfe können sie rechnen?

Die Behörden des Gastlandes sind verpflichtet, die deutsche Auslandsvertretung unverzüglich zu unterrichten, sofern der oder die Verhaftete dies verlangt. Im Ausland können Sie sich nur durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vor Gericht vertreten lassen. Dies kann auch ein Pflichtverteidiger sein, der für seine Tätigkeit keine Gebühren verlangt. Falls Sie einen Pflichtverteidiger nicht für ausreichend halten, müssen Sie auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen. Hierbei ist Ihnen der Konsularbeamte behilflich. Er hat eine Liste vertrauenswürdiger Anwälte (sofern erforderlich, mit Fremdsprachenkenntnissen) zur Verfügung. Der Konsularbeamte darf inhaftierte Landsleute im Gefängnis besuchen und mit ihnen korrespondieren. Er vergewissert sich, welche Gründe für die Verhaftung vorliegen, ob die Behandlung korrekt ist und ob die Verpflegung und gesundheitliche Betreuung ausreichend sind. Auf Wunsch unterrichtet er Angehörige und leitet deren Geldüberweisungen weiter.

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